Prof. Dr. Christoph Thole
I. Allgemeines.
Rn 2
Abs 1 zählt die Überschrift des Urteils nicht zu den zwingenden Bestandteilen von Urteilen (Oldbg MDR 91, 159, 160; Frankf OLGR Frankf 96, 11), vgl aber § 311 I. In den Fällen des § 313b (dort Rn 4) ist die Art des Urteils anzugeben; gleiches empfiehlt sich bei besonderen Urteils- und Prozesskonstellationen (zB [Urkunden-]Vorbehaltsurteil, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil oä). Im Urteilskopf (= Rubrum) ist gem § 4 AktO auch das Aktenzeichen anzugeben. Das Urt ist auf der Urschrift, die bereits das volle Rubrum enthalten muss und nicht durch Verweisungen (zB ›einrücken wie Bl‹) ergänzt werden darf (BGH NJW 03, 3136), von sämtlichen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben (näher § 315; zur Mitwirkung bei der Urteilsfällung § 309); Gleiches gilt beim Protokollurteil nach § 540 I 2 (BGH NJW 06, 1881; § 311 Rn 3, § 315 Rn 3). Die Urschrift darf insoweit handschriftliche Korrekturen enthalten, die noch in Reinschrift auszuführen sind (BGH NJW 01, 1653, 1654 [BGH 24.01.2001 - XII ZB 75/00]).
Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es grds nicht (NJW 02, 3410). Art 2 I iVm 20 II GG kann aber dazu verpflichten, wenn die Rechtslage völlig verworren ist (BGHZ 150, 390, 393 = NJW 02, 2171, 2173); das ist im Allgemeinen derzeit nicht der Fall (mit Recht BVerfGE 93, 99, 109, 110 [BVerfG 20.06.1995 - 1 BvR 166/93] = NJW 95, 3173, 3174). Das Gericht soll zur Auskunft verpflichtet sein (BGH NJW-RR 05, 1726 f [BGH 13.09.2005 - VI ZB 19/05]; das entspricht den behördlichen Amtspflichten bei § 839 BGB, dazu PWW/Kramarz § 839 Rz 24); ein Hinweis auf den Anwaltszwang ist dann aber nicht notwendig (BGH aaO); bei unrichtiger Auskunft kommt Wiedereinsetzung aufgrund vermuteter Kausalität in Betracht (BGHZ 150, 390, 397 = NJW 02, 2171, 2173 f). Eine Rechtsbehelfsbelehrung war bisher erforderlich nur beim VU und VB, §§ 338 S 2, 700, und soweit das Landesrecht von der Ermächtigung in § 119 III GVG Gebrauch gemacht hat, § 119 IV GVG. Nunmehr gilt § 232; auf dessen Kommentierung wird verwiesen. Außerdem besteht eine Belehrungspflicht in einigen FG-Verfahren (§ 39 FamFG nF), sowie in anderen Verfahrensordnungen aufgrund gesetzlicher Anordnung, unten Rn 18.
II. Bezeichnung der Parteien, gesetzlicher Vertreter und Prozessbevollmächtigten (Abs 1 Nr 1).
1. Parteien.
Rn 3
Die Bezeichnung der Parteien im Original des Urteils muss deren zweifelsfreie Identifizierung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung und zur Rechtskraftbestimmung ermöglichen; ggf kann deshalb neben Namen, Vornamen und Anschrift auch die Berufsbezeichnung aufgenommen werden (Musielak/Musielak Rz 4), die Bezeichnung ›jun.‹/›sen.‹ oder sonstige klarstellende Merkmale. Für die Parteistellung gelten die Grundsätze § 50 Rn 5. Fehlen die Parteien, kann es nicht Nicht- bzw Scheinurteil sein (so Hamm NJOZ 22, 1428 Rz 7). Bei Personen kraft Amtes wie Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter ist diese Person selbst Partei; allerdings sollte das Amtsverhältnis angegeben werden (›… als Insolvenzverwalter über das Vermögen des …‹). In der Urschrift eines insolvenzrechtlichen Beschlusses ist der jeweils betroffene Schuldner zu bezeichnen, Angaben wie ›Rubrum 1‹ oder ›Rubrum 2‹ reichen nicht (Köln ZIP 02, 443, 446). Bei einer Gesamtrechtsnachfolge während des Verfahrens durch Erbfall sind alle Erben aufzuführen; die Bezeichnung eines Bevollmächtigten genügt nicht (Zö/Feskorn Rz 4). Die Erbengemeinschaft ist selbst nicht parteifähig. Bei Minderjährigen ist der gesetzliche Vertreter aufzuführen. Ein Einzelkaufmann kann unter seiner Firma (§ 17 HGB) verklagt werden; Partei ist daher der Firmeninhaber, dessen Name somit im Zweifel ebenfalls angegeben werden sollte.
Bei Personengesellschaften (auch bei der GbR) sind neben der Gesellschaft als Partei zweckmäßigerweise die vertretungsberechtigten Gesellschafter anzugeben, aber das Fehlen der Angaben schadet nicht (BGH NJW 97, 1236 [BGH 10.10.1996 - IX ZR 135/95]) (anders natürlich, wenn die Gesellschafter mitverklagt und deshalb Partei sind). Bei jur Personen sind die gesetzlichen Vertreter aufzuführen. Besondere Schwierigkeiten macht häufig die Bestimmung der Parteirolle bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften; die Vertretungsbehörde ist anzugeben. Widersprüchliche bzw nicht hinreichend präzise Angaben im Rubrum schaden nicht, wenn sich durch Auslegung eindeutig ergibt, wer gemeint ist. Die ungenaue Parteibezeichnung darf vom Gericht jederzeit berichtigt werden (vgl BGH NVwZ-RR 05, 148, 149 [BGH 18.11.2004 - III ZR 97/03]); ggf hat der Gerichtsvollzieher einen dahingehenden Antrag der Partei anzuregen bzw die Vollstreckung davon abhängig zu machen. Eine nachträgliche Korrektur darf aber selbstverständlich nicht zu einer Parteiänderung führen (§ 50 Rn 5). Erst recht darf der UdG die im Urt enthaltene Parteibezeichnung nicht eigenmächtig abändern (Zö/Feskorn Rz 4).
Streithelfer sind schon wegen der sie betreffenden Kostengrundentscheidung anzugeben, nicht aber ein Streitverkündungsempfänger, der nicht beigetreten ist (Wieczorek/Schütze/Mansel § 74 Rz 14); die Verkündung muss auch trotz § 74 III nicht zwingend im Tatbestand erwähnt werd...