Rn 17

Die Verstoßfolgen richten sich nach allgemeinen Regeln. Fehler nach Abs 1 Nr 1–3 können ggf eine nach § 319 zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit darstellen. Eine Falschbezeichnung kann aber (wegen Unmöglichkeit der Zustellung) auch Verfahrensmangel iSd § 538 II Nr 1 sein (Hambg GRUR 81, 90, 91). Ist die Bezeichnung der Parteien nicht erkennbar, weil das Rubrum vollständig fehlt, ist die Entscheidung nichtig (Ddorf FamRZ 20, 530). Zu fehlenden Namen der Richter im Rubrum bereits Rn 5. Die Falschbezeichnung eines Richters, der in Wahrheit gar nicht beteiligt war, kann nach § 319 berichtigt werden (BGHZ 18, 350, 354 f = NJW 55, 1919, 1920). Trotz Verstoß gegen Abs 1 Nr 3 bleibt es bei der normalen Rechtsmittelfrist (BGH VersR 80, 744). Fehler im Urteilsausspruch können unschädlich sein, wenn der Tenor auslegungsfähig ist (RGZ 15, 422 f; BGHZ 34, 337, 339 = NJW 61, 917, 918; iÜ gilt oben Rn 8 f.

Das Fehlen des Tatbestands oder seine völlige Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit ist Verfahrensmangel iSd § 538 II Nr 1 und das Urt ist unabhängig von der Berufungsbeschwer aufzuheben (BGH NJW 04, 1876 [BGH 12.03.2004 - V ZR 257/03]), bei einer Revision ist aber nicht notwendigerweise zurückzuverweisen (BGH NJW 81, 1848 [BGH 27.05.1981 - IVa ZR 55/80]: Rechtsfragen). Zur fehlenden Abrückung von Tatbestand und Gründen oben Rn 13. Das Fehlen der Begründung ist ebenso wie seine Unverständlichkeit oder der Widerspruch von Tatbestandsfeststellung und Entscheidungsgrundlage ein Verfahrensmangel (BGHZ 32, 17, 28 = NJW 60, 866, 867; BGHR ZPO § 313 II 2 Tatbestandswidrigkeit 1; Brandbg FamRZ 06, 129, 130). Bei völligem Fehlen mangelt es an einem vollständig abgesetzten Urt iSd §§ 517 S 2, 548. Ein absoluter Revisionsgrund iSd § 547 Nr 6 liegt vor, wenn die Gründe fehlen oder die unterlegene Partei den Gründen nicht eindeutig entnehmen kann, ob das Berufungsgericht revisibles Bundesrecht oder nicht revisibles ausländisches Recht zugrunde gelegt hat (BGH NJW 07, 1211, 1213 [BGH 18.01.2007 - V ZB 129/06] Rz 15f).

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