Prof. Dr. Christoph Thole
1. Parteien.
Rn 3
Die Bezeichnung der Parteien im Original des Urteils muss deren zweifelsfreie Identifizierung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung und zur Rechtskraftbestimmung ermöglichen; ggf kann deshalb neben Namen, Vornamen und Anschrift auch die Berufsbezeichnung aufgenommen werden (Musielak/Musielak Rz 4), die Bezeichnung ›jun.‹/›sen.‹ oder sonstige klarstellende Merkmale. Für die Parteistellung gelten die Grundsätze § 50 Rn 5. Fehlen die Parteien, kann es nicht Nicht- bzw Scheinurteil sein (so Hamm NJOZ 22, 1428 Rz 7). Bei Personen kraft Amtes wie Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter ist diese Person selbst Partei; allerdings sollte das Amtsverhältnis angegeben werden (›… als Insolvenzverwalter über das Vermögen des …‹). In der Urschrift eines insolvenzrechtlichen Beschlusses ist der jeweils betroffene Schuldner zu bezeichnen, Angaben wie ›Rubrum 1‹ oder ›Rubrum 2‹ reichen nicht (Köln ZIP 02, 443, 446). Bei einer Gesamtrechtsnachfolge während des Verfahrens durch Erbfall sind alle Erben aufzuführen; die Bezeichnung eines Bevollmächtigten genügt nicht (Zö/Feskorn Rz 4). Die Erbengemeinschaft ist selbst nicht parteifähig. Bei Minderjährigen ist der gesetzliche Vertreter aufzuführen. Ein Einzelkaufmann kann unter seiner Firma (§ 17 HGB) verklagt werden; Partei ist daher der Firmeninhaber, dessen Name somit im Zweifel ebenfalls angegeben werden sollte.
Bei Personengesellschaften (auch bei der GbR) sind neben der Gesellschaft als Partei zweckmäßigerweise die vertretungsberechtigten Gesellschafter anzugeben, aber das Fehlen der Angaben schadet nicht (BGH NJW 97, 1236 [BGH 10.10.1996 - IX ZR 135/95]) (anders natürlich, wenn die Gesellschafter mitverklagt und deshalb Partei sind). Bei jur Personen sind die gesetzlichen Vertreter aufzuführen. Besondere Schwierigkeiten macht häufig die Bestimmung der Parteirolle bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften; die Vertretungsbehörde ist anzugeben. Widersprüchliche bzw nicht hinreichend präzise Angaben im Rubrum schaden nicht, wenn sich durch Auslegung eindeutig ergibt, wer gemeint ist. Die ungenaue Parteibezeichnung darf vom Gericht jederzeit berichtigt werden (vgl BGH NVwZ-RR 05, 148, 149 [BGH 18.11.2004 - III ZR 97/03]); ggf hat der Gerichtsvollzieher einen dahingehenden Antrag der Partei anzuregen bzw die Vollstreckung davon abhängig zu machen. Eine nachträgliche Korrektur darf aber selbstverständlich nicht zu einer Parteiänderung führen (§ 50 Rn 5). Erst recht darf der UdG die im Urt enthaltene Parteibezeichnung nicht eigenmächtig abändern (Zö/Feskorn Rz 4).
Streithelfer sind schon wegen der sie betreffenden Kostengrundentscheidung anzugeben, nicht aber ein Streitverkündungsempfänger, der nicht beigetreten ist (Wieczorek/Schütze/Mansel § 74 Rz 14); die Verkündung muss auch trotz § 74 III nicht zwingend im Tatbestand erwähnt werden, da die Interventionswirkung allein den Folgeprozess betrifft. Zum Rubrum im KapMuG § 14 I 2 KapMuG: keine Auflistung der Beigeladenen.
2. Prozessbevollmächtigte.
Rn 4
Die Bezeichnungspflicht gilt nur für die Rechtsanwälte, die sich bestellt haben (§ 172 Rn 3). Vollmachtsnachweis ist aber nicht erforderlich (ThoPu/Reichold Rz 5). Karlsr FamRZ 96, 1335 vermerkt aber einen vollmachtslosen Prozessvertreter (nur) als ›Beteiligten‹. Ist ein RA selbst Partei und vertritt sich selbst, so empfiehlt sich mit Blick auf das Kostenfestsetzungsverfahren eine doppelte Auflistung.