Rn 3

Abs 1 S 2 erfasst nur nicht rechtsmittelfähige Urteile iSd Abs 1 S 1 (›In diesem Fall‹). Wie bei Abs 1 S 1 bedeutet Entbehrlichkeit (›bedarf es nicht‹) keine generelle Pflicht des Gerichts zum Absehen von Entscheidungsgründen, wenn das Gericht zB mit Blick auf Parallelverfahren eine Abfassung für sinnvoll hält (vgl auch Zweibr NJW-RR 97, 1087 betr § 313b). Die Parteiherrschaft setzt sich insoweit nicht zwingend durch. Enthält das Urt Tatbestand und Entscheidungsgründe, obwohl diese nach § 313a I entbehrlich sind, erfüllt dies folgerichtig nicht die Voraussetzungen einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GKG (Brandbg FamRZ 07, 1831). Zur Kostenbegünstigung unten Rn 11. Umgekehrt darf ein Gericht Tatbestand und Begründung wegen § 318 nicht nachschieben, wenn es zB die Statthaftigkeit des Rechtsmittels übersehen hat, wohl aber kommt § 321a V in Betracht (unten, Rn 9; Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 8). Anders ist es nur bei Abs 5 (s.u. Rn 8 aE).

Das Absehen von Tatbestand und Entscheidungsgründen kann Fragen nach dem Umfang der Rechtskraft aufwerfen, da der Streitgegenstand nicht durch Tatbestand und Gründe identifizierbar ist. Daher kann sich ggf empfehlen, in einem erläuternden Satz den Streitgegenstand kurz darzulegen (Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 2). Verzichtet das Gericht auf weitere Erläuterungen, so ist der Umfang der Rechtskraft in einem Folgeprozess iZw unter Heranziehung der Akten zu bestimmen.

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