Rn 4

Das Urt ist zwingend als Versäumnis-, Verzichts- oder Anerkenntnisurteil zu bezeichnen. Abs 1 S 2 meint nur das abgekürzte Urt iSd Abs 1 S 1. Hat das Gericht das Urt in vollständiger Form abgefasst, muss es nicht nach Maßgabe des Abs 1 S 2 bezeichnet werden (BGH FamRZ 88, 945 für Verbundentscheidung). Abs 1 S 2 gilt aber zumindest entsprechend, wenn das Endurteil zT auf Säumnis, Anerkenntnis oder Verzicht und zT auf kontradiktorischer Entscheidung beruht, obwohl Tatbestand und Gründe dann wegen des streitigen Entscheidungsteils nicht entbehrlich sind. In Betracht kommt zB eine Bezeichnung als ›Anerkenntnis- und Endurteil‹. Verstöße schaden jedoch nicht, s.u. Rn 8.

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