Prof. Dr. Christoph Thole
Gesetzestext
(1) 1Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. 2Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.
(2) 1Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. 2Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. 3Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. 4Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. 5Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.
A. Normzweck und Grundlagen.
Rn 1
§ 313b dient wie § 313a der Verfahrensvereinfachung und Entlastung der Gerichte. Die mit der Vereinfachungsnovelle von 1976 eingefügten Abs 1 und Abs 2 sind ggü dem früheren § 313 III aF auf Verzichts- und Versäumnisurteile gegen den Kl erweitert worden. Besondere Gebührenvorteile, die über die für nichtstreitige Entscheidungen ohnehin bestehenden Ermäßigungen hinausgehen, gibt anders als bei § 313a nicht. Abs 4 (eingefügt durch JKomG zum 1.4.05) stellt eine Ausnahme zu Abs 2 dar und trägt der Möglichkeit elektronischer Aktenführung (§ 298a) Rechnung.
B. Voraussetzungen.
I. Abgekürztes Urteil.
Rn 2
§ 313b meint neben Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen iSd §§ 306, 307 nur Versäumnisurteile iSd §§ 330 ff, nicht die nur aus Anlass der Säumnis ergehenden ›unechten‹ VU (BGH NJW-RR 91, 255 [BGH 31.05.1990 - VII ZB 1/90]), ebenso wenig Entscheidungen nach Lage der Akten (§ 331a) und erst recht nicht Prozessvergleiche (Kobl JurBüro 02, 550, 551). Für das 2. VU nach § 345 soll § 313b nicht gelten (Zö/Vollkommer, 31. Aufl, Rz 1, anders jetzt aber Zö/Feskorn Rz 1). Das überzeugt nicht, denn auch das 2. VU ist ein echtes VU; zudem ist bei seinem Erlass die Gesetzmäßigkeit des ersten VU ohnehin nicht zu prüfen (§ 345; anders bei § 700). Lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit können sich kurze Ausführungen zur Verwerfung des Einspruchs und Hinderungsgründen der §§ 335, 337 empfehlen. Das 2. VU ist als ebensolches zu titulieren. Kein VU ist aber die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig nach § 341. § 313b gilt auch bei Teilurteilen (Musielak/Musielak Rz 2), bei Entscheidung über die Widerklage und nach Mahnverfahren (§ 697 V). Ergeht das Urt als Endurteil, das teils auf Anerkenntnis, teils auf streitiger Entscheidung beruht, befreit Abs 1 selbstverständlich nur von der Pflicht zur Anfertigung des Tatbestandes und von dem Begründungszwang hinsichtlich des anerkannten Teils, im Tatbestand ist das Anerkenntnis gleichwohl zu schildern, da sonst die Anträge nicht verständlich werden; zur Urteilsbezeichnung s.u. Rn 4. Kein teils streitiges Urt idS bedeuten Abweichungen vom Antrag, die den Kl nicht beschweren. Das gilt für die Festlegung des Rechtshängigkeitszeitpunkts bei Prozesszinsen, die nähere Bestimmung der Sicherheitsleistung bei § 709 sowie formale Korrekturen am Antrag ebenso wie gesetzliche Vorbehalte gem §§ 302 IV, 308a, 599, 711, 721 (Zö/Feskorn Rz 4). Daher ist auch das Anerkenntnisvorbehaltsurteil (§ 307 Rn 6) ein Urt iSd § 313b und muss nicht zwingend begründet werden; die vorbehaltene Aufrechnungsforderung ist aber im Tenor genau zu bezeichnen.
Rn 3
Das Absehen von Tatbestand und Gründen steht im Ermessen des Gerichts. Das Gericht darf zB auch nur auf den Tatbestand verzichten. Das Gericht kann stets eine kurze Begründung anfügen, wenn dies geboten erscheint. Haben die Parteien streitige Kostenanträge im Hinblick auf §§ 91, 93 gestellt, so ist die Kostenentscheidung zwingend zumindest kurz zu begründen, da andernfalls das über die Kostenbeschwerde (§ 99 II) entscheidende Gericht den Kostenausspruch nicht überprüfen könnte (Bremen NJW 71, 1185; Brandbg NJW-RR 00, 517). Eine Begründung ist auch sinnvoll, wenn eine Abänderung gem § 323 in Betracht kommt (Maurer FamRZ 89, 445, 446; Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 3), und insb bei höchstrichterlichen Versäumnisurteilen, wie dies der BGH auch häufig praktiziert (zB BGH NJW 84, 310 [BGH 09.11.1983 - VIII ZR 349/82]; NZI 08, 372 [BGH 21.02.2008 - IX ZR 209/06]).
II. Bezeichnung des Urteils (Abs 1 S 2).
Rn 4
Das Urt ist zwingend als Versäumnis-, Verzichts- oder Anerkenntnisurteil zu bezeichnen. Abs 1 S 2 meint nur das abgekürzte Urt iSd Abs 1 S 1. Hat das Gericht das Urt in vollständiger Form abgefasst, muss es nicht nach Maßgabe des Abs 1 S 2 bezeichnet werden (BGH FamRZ 88, 945 für Verbundentscheidung). Abs 1 S 2 gilt aber zumindest entsprechend, wenn das Endurtei...