Prof. Dr. Christoph Thole
Rn 3
§ 314 meint die Bindung an das mündliche Parteivorbringen (BGH NJW 11, 1069, 1070 [BGH 28.01.2011 - V ZR 147/10] Rz 21). Dazu gehören Angriffs- und Verteidigungsmittel jeder Art (§ 282 Rn 5). Davon zu unterscheiden ist die Bindung an tatsächliche Feststellungen, etwa in den Entscheidungsgründen nach Beweisaufnahme oder als unstreitiges oder zugestandenes Vorbringen, das im Tatbestand wiedergegeben ist (Zö/Feskorn Rz 3). Insoweit ergibt sich die mit Urteilsaufhebung entfallende Bindung des Berufungsgerichts aus § 529 I (§ 529 Rn 9 ff, und unten Rn 6); neues, von den unterinstanzlichen Feststellungen abweichendes Vorbringen ist nicht präkludiert (§ 529 Rn 18 mN). Andere Feststellungen über Prozessgeschehen, Beweisaufnahmen, richterliche Hinweise, rechtliche Bewertungen (BGH NJW-RR 90, 813, 814) und dergleichen, die nicht Parteivorbringen sind, können ggf einer Beweiswirkung nach §§ 160, 165 oder nach § 418 (mit Möglichkeit des Gegenbeweises nach § 418 II) unterliegen. Der Beweis ihres Inhalts richtet sich aber nicht nach § 314 (BGH NJW 83, 2030, 2032; NJW-RR 90, 813, 814 [BGH 20.02.1990 - XI ZR 198/89]). Soweit man entgegen der hM (NJW 84, 1465 f [BGH 18.01.1984 - IVb ZB 53/83]; § 165 Rn 2) die Beweiskraft des § 165 auch auf den Inhalt von protokollierten Parteihandlungen iSd §§ 160 III Nr 1, 3–6, 8, 9 und 10 erstreckt, geht das Protokoll dem § 314 vor, arg e § 314 S 2 (BGH VersR 84, 946, 947). Gleiche Maßstäbe gelten für den Inhalt der Anträge (St/J/Althammer Rz 4; MüKoZPO/Musielak Rz 7). Prozesshandlungen der Partei wie Anerkenntnis oder Einwilligung in die Klagerücknahme können demgegenüber Parteivorbringen iSd § 314 sein (BVerwG NJW 88, 1228 [BVerwG 03.07.1987 - BVerwG 4 C 12.84]; Ddorf NJW 91, 1492, 1493 [OLG Düsseldorf 15.03.1990 - 6 U 215/89]; St/J/Althammer Rz 3; MüKoZPO/Musielak Rz 3; Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 6). Ob Vorbringen in einem nachgelassenen Schriftsatz (§ 283) von der Beweiswirkung erfasst werden kann, obwohl das Gericht die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet und über das Vorbringen nicht mehr mündlich verhandelt wird, ist fraglich, im Zweifel aber wie für das schriftliche Verfahren zu verneinen, obwohl der Vorbehalt des § 283 insoweit nur zugunsten einer Partei wirkt (dazu BGH NJOZ 22, 975 Rz 31) Die Wirkung des § 314 S 1 kann jedenfalls nur insoweit nicht mehr eingreifen, als der nachgelassene Schriftsatz gem § 283 berücksichtigungsbedürftiges Vorbringen enthält. Es muss sich auf neuen, verspäteten Sachvortrag des Gegners beziehen. Nicht berücksichtigungsbedürftig im nachgelassenen Schriftsatz ist hingegen neuer Sachvortrag, der über eine Replik hinausgeht oder sich auf früheres, lediglich wiederholtes Vorbringen des Gegners bezieht (BGH NJW 18, 1686 [BGH 27.02.2018 - VIII ZR 90/17] Rz 22 ff.; zum Ganzen BGH NJOZ 22, 975 Rz 31). Die Frage, ob Vortrag einer Partei prozessrechtlich wirksam bestritten worden ist, bleibt ohne Einfluss auf die Wiedergabe des Parteienvortrags in den tatbestandlichen Feststellungen (BGH NJW-RR 14, 830 [BGH 25.03.2014 - VI ZR 271/13] Rz 6). Dabei handelt es sich um eine rechtliche Frage, die im Rahmen der Tatsachenwürdigung zu klären ist.