Rn 3

Abs 1 S 1 verlangt Zustellung des Urteils an beide Parteien, bei Streitgenossenschaft jeweils an alle Streitgenossen. Die Zustellung ist Aufgabe der Geschäftsstelle (§ 168). Gegenüber einem Nebenintervenienten genügt eine formfreie Übermittlung des Urteils (BGH NJW 86, 257), nicht aber ggü dem streitgenössischen Nebenintervenienten (§ 69 Rn 9). Ist das Urt dem einfachen Streithelfer gleichwohl zugestellt worden, so setzt dies keine gesonderte Rechtsmittelfrist für diesen Streithelfer in Gang (BGH NJW 86, 257; 90, 190 f mwN); seine Rechtsstellung bleibt immer von derjenigen der Hauptpartei abhängig. Für Beigeladene im Kapitalmusterverfahren gilt § 14 I 3 KapMuG. Wurde eine notwendige Beiladung versäumt, so ist der beizuladenden Person das Urt trotzdem zuzustellen (BGHZ 89, 121, 124 f im Falle des § 640e aF; St/J/Althammer Rz 7). Bei Vertretung durch einen RA oder sonstigen Prozessbevollmächtigten ist das Urt an diesen zuzustellen; ist der Vertreter mangels Vollmacht zurückgewiesen worden, ist an die Partei selbst zuzustellen (Zweibr MDR 82, 586). Bea § 87 I, wonach im Anwaltsprozess die Vollmacht bis zur Bestellung eines neuen Anwalts fortwirkt, sodass Zustellungen an den bisherigen Anwalt erfolgen müssen.

Ein verkündetes VU wird nur der unterliegenden Partei zugestellt, nicht dagegen ein unechtes VU (vgl § 330 Rn 18).

Bei AU und VU ohne mündliche Verhandlung genügt gem Abs 1 S 2 Zustellung nach § 310 III; es bedarf also keiner Verkündung, um die mit Zustellung verbundenen Wirkungen auszulösen. Die Rechtsmittel- und Einspruchsfrist beginnt bei den Urteilen iSd § 310 III erst mit der letzten Zustellung (§ 310 Rn 7).

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