Rn 8

Die Vorinstanz ist an Urteile des Rechtsmittelgerichte, die das angefochtene Urt aufheben und zurückverweisen, gem § 563 II gebunden; diese Regel findet als allgemeiner Grundsatz auch zwischen Berufungsgericht und 1. Instanz Anwendung (BGHZ 51, 131, 135; NJW 92, 2831, 2832). Die Bindung erfasst insoweit unabhängig von § 318 auch die rechtliche Beurteilung der Sache, selbst wenn sie aus Sicht des Untergerichts verfehlt ist (BGH MDR 94, 1144, 1145). Keine Bindung besteht aber, wenn sich die Sachlage geändert hat, sodass die rechtliche Beurteilung den gegenständlichen Sachverhalt nicht mehr trifft (BGH NJW 85, 2029, 2030 [BGH 03.04.1985 - IVb ZR 18/84]), oder wenn sich die höchstrichterliche Rspr geändert hat (BGHZ GemS 60, 392, 396 ff = NJW 73, 1273, 1274). Die Bindung des § 318 soll nach Zurückverweisung hinsichtlich solcher Entscheidungen bestehen bleiben, die nicht aufgehoben wurden (RGZ 35, 40; Zö/Feskorn Rz 14); das ist folgerichtig, wenn und weil die instanzbeendigende Entscheidung dann durch Aufhebung und Zurückverweisung weggefallen ist und das Verfahren gleichsam in die Ausgangslage zurückversetzt wurde.

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