Prof. Dr. Christoph Thole
I. Unwirksame Berichtigungsbeschlüsse.
Rn 13
Der Beschl ist nur bei grundlegenden Mängeln (vor §§ 300 ff Rn 11) unwirksam. Die Berichtigung von Rechtsanwendungsfehlern durch einen auf § 319 gestützten Beschl begründet nicht ohne weiteres dessen Unwirksamkeit (BGHZ 127, 74, 76 = NJW 94, 2832); tw wird ein solcher Beschl aber als wirkungslose Entscheidung (vor §§ 300 ff Rn 12) eingestuft, wenn ein Anwendungsfehler vorlag und/oder die Unrichtigkeit nicht offenbar war und der Beschl dazu keine näheren Erläuterungen enthält (BGHZ 20, 188, 190 = NJW 56, 830; BGH NJW 58, 1917; NJW-RR 88, 407, 408 aE; BAG AP Nr 14). Eine Berichtigung eines Verweisungsbeschlusses solle dann ohne Bindungswirkung iSd § 281 II 5 sein (BGH NJW-RR 93, 700 [BGH 17.02.1993 - XII ARZ 2/93]). Die Ausnahme von der Bindung an fehlerhafte Entscheidungen ist bedenklich und, auch für Sonderbereiche wie die Fälle der Streitwertfestsetzung (Rn 7), abzulehnen (St/J/Althammer Rz 41; Musielak/Musielak Rz 19); in Betracht kommt jeweils nur Anfechtbarkeit gem § 319 III.
II. Rechtsmittel gegen Berichtigungsbeschlüsse.
Rn 14
Es findet gegen einen die Berichtigung aussprechenden Beschl des erstinstanzlichen Gerichts sofortige Beschwerde statt (§ 567), Abs 3, bei einer Berichtigung durch den Rpfleger über § 11 I RpflG, sonst nur die zugelassene Rechtsbeschwerde (§ 574). Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allein der Beschl selbst, nicht die Hauptsache (BayObLG NJW-RR 97, 57 [OLG Köln 19.04.1996 - 25 U 13/95]), § 99 steht deshalb auch nicht entgegen, dass die Berichtigung nur die Kostenentscheidung betrifft. Ein Prozessbevollmächtigter kann zwar nach § 33 RVG gegen einen Streitwertbeschluss aus eigenem Recht vorgehen, nicht aber gegen einen Tatbestandsberichtigungsbeschluss (Kobl BeckRS 14, 23069 Rz 5). Der Berichtigungsbeschluss kann formell rechtskräftig werden und ist dann für das Rechtsmittelgericht bindend (BGHZ 127, 72, 76 = NJW 94, 2832, 2833; BGH NJW 85, 742), es bleibt die Änderung des die Kostenfolge auslösenden Urteils möglich (vgl auch BGH NJW 85, 742, 743 [BGH 12.01.1984 - III ZR 95/82]). Hat das Gericht fälschlich durch Urt entschieden, so ist nur die sofortige Beschwerde statthaft (Hamm MDR 86, 417).
III. Rechtsmittel bei Zurückweisung der Berichtigung.
Rn 15
Gegen Beschlüsse, die den Antrag auf Berichtigung zurückweisen, ist kein Rechtsmittel statthaft, Abs 3 1. Alt. Das gilt mit dem BGH nach der ZPO-Reform (BGH NJW-RR 04, 1654, 1655) jetzt auch bei ›greifbarer Gesetzeswidrigkeit‹ (Kobl FamRZ 91, 100, 101) oder einer Verkennung des Begriffs der offenbaren Unrichtigkeit (so noch LAG München MDR 85, 170 [LAG München 10.02.1984 - 8 Ta 252/83]; Hamm NJW-RR 87, 187, 188; im Erg KG NJW 75, 2107 f [KG Berlin 28.04.1975 - 2 W 438/75]), da dafür § 321a bereit steht. Eine Ausnahme wird man in teleologischer Einschränkung des Abs 3 machen können, wenn der Antrag bereits als unzulässig zurückgewiesen wird (St/J/Althammer Rz 44; ThoPu/Reichold Rz 10; früher Ddorf NJW-RR 02, 211 [OLG Düsseldorf 16.05.2001 - 24 W 25/01]; München OLGR 03, 110). Zur Protokollberichtigung § 164 Rn 6.