Prof. Dr. Christoph Thole
Rn 16
Die Vorschrift gilt entsprechend für die Berichtigung von Beschlüssen (§ 329, zuletzt BGH NJW 14, 3101, 3102 [BGH 08.07.2014 - XI ZB 7/13]) wie zB einem Beschl nach § 91a (Hamm NJW-RR 00, 1524) oder § 281 (BGH NJW-RR 93, 700 [BGH 17.02.1993 - XII ARZ 2/93]), näher § 329 Rn 17; insb auch für den Kostenfestsetzungsbeschluss; aber nicht, wenn eine Kostenentscheidung, zB nach § 281 III 2 unterblieben war. Entsprechende Geltung des § 319 ist angeordnet bei § 1081 Abs 3 (gerichtliche Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels). Hat der Rechtspfleger einzelne Positionen eines Kostenfestsetzungsantrages übersehen, lässt sich das Versäumnis nicht über § 319 korrigieren. Es bedarf vielmehr einer Nachfestsetzung (Kobl JurBüro 07, 648). Bei Abwägung des Interesses am Bestand der Rechtskraft hinsichtlich der Kostenfestsetzung ggü dem Interesse an einem gerechten Ergebnis kann ein Berechnungsfehler als berichtigungsfähig zugunsten eines nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten weiteren Kostengläubigers anzusehen sein (Hamm OLGR 08, 230). Im Übrigen gelten für den KFB die Grundsätze oben Rn 7. Ferner gilt § 319 auch bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich (Zweibr FamRZ 85, 614 [OLG Zweibrücken 11.10.1984 - 6 UF 34/84], zur Abgrenzung Rechenfehler/sachliche Unrichtigkeit s.o. Rn 7). Lücken oder Unrichtigkeiten des Tatbestands sind nach § 320 zu berichtigen; der Tatbestandsberichtigungsbeschluss kann aber seinerseits nach § 319 geändert werden (BGH NJW-RR 88, 407, 408 [BGH 09.12.1987 - IVa ZR 155/86]). Ebenso gilt § 319 entsprechend bei Vollstreckungsbescheiden und Mahnbescheiden (Frankf Rpfleger 90, 201, 202 [OLG Frankfurt am Main 19.01.1990 - 5 W 28/89]; Ddorf NJW-RR 98, 1077) mit Zuständigkeit des Rpflegers. Das betrifft aber nur ein gerichtliches Versehen, nicht aber im Hinblick auf einen Mahnbescheid die in der Verantwortung des Antragstellers liegende Parteibezeichnung und Forderungshöhe (Ddorf NJW-RR 98, 1077 [OLG Düsseldorf 26.02.1998 - 10 W 18/98]; St/J/Althammer Rz 5). Ob § 319 entsprechend für Prozessvergleiche gilt, ist str (abl BAG NJW 09, 1161 Rz 14 ff = JZ 09, 421 [BAG 25.11.2008 - 3 AZB 64/08] mit Anm M. Zimmer; BayVerfGH NJW 05, 1347 [VerfGH Bayern 06.10.2004 - Vf. 33-VI-03]; Celle BeckRS 22, 22198 Rz 13; dafür Nürnbg 29.5.06 – 10 UF 1454/05 – juris, wenn es sich aus dem Wortlaut ergibt und die Parteien sich auf die berichtigte Fassung eingelassen hätten; Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 4). Die Analogie ist abzulehnen, da es einer Selbstkorrektur des Gerichts hier nicht bedarf und der Umfang der Mitwirkung des Gerichts bei der Vergleichsformulierung weder einem Urt gleichsteht noch überhaupt sicher zu bestimmen wäre. Vgl aber die Möglichkeit der Protokollberichtigung und zur analogen Anwendung des Abs 3 s § 164 Rn 1.
Zur Abänderbarkeit von Beschlüssen im Insolvenzverfahren § 318 Rn 15; BGH NJW-RR 06, 1554 [BGH 13.07.2006 - IX ZB 117/04]; krit Servatius WuB VI A § 287 InsO 1.07, der für analoge Anwendung des § 319 eintritt.
§ 319 gilt entsprechend in Verfahren der fG (BGHZ 106, 370, 373 = NJW 89, 1281; Hamm Rpfleger 08, 304, 305); das ist durch § 42 FamFG Gesetz geworden. Im FG-Verfahren galt aber Abs 3 früher nicht (Ddorf OLGZ 70, 126, 128), wohl aber im WEG-Verfahren (BGHZ 106, 370, 373); der Gesetzgeber des FamFG hat das in § 42 III FamFG geregelt. Zum LwVG-Verfahren Köln 20.12.11, 23 WLv 12/10 – juris). Im Arbeitsgerichtsverfahren ist § 319 über § 46 II ArbGG anwendbar, näher BAG NZA 06, 439, 440. Zu Schiedssprüchen § 1058 I Nr 1; zur Berichtigung und Widerruf beim Europäischen Vollstreckungstitel § 1081.