Prof. Dr. Christoph Thole
Rn 6
Hat das Gericht die falsche Form der Entscheidung gewählt, zB Erlass eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich des gesamten Streitgegenstands statt tw streitiger Entscheidung, so ist dies kein Fall von § 319 (Rn 3), anders ist es nur, wenn die Überschrift des Urteils die eigentlich gewollte Entscheidungsform nicht zutr wiedergibt. Hat fälschlicherweise das AG als FamG statt als ordentliches Gericht entschieden, so ist eine Umdeutung im Wege des Berichtigungsbeschlusses ausgeschlossen (BGH NJW-RR 95, 379 [BGH 02.11.1994 - XII ZB 121/94]). Falschbezeichnungen von Richtern, Parteien, Verfahrensvertretern und Prozessbevollmächtigten sowie die Angaben zur Anschrift können berichtigt werden (BayObLGZ 86, 398, 399; Zweibr NJW-RR 02, 213 f [LG Frankfurt am Main 10.08.2001 - 3/11 O 190/00]; Kobl MDR 15, 1323; LAG Köln ArbRAktuell 16, 616; allgemein zur Berichtigung bei Wahl des ›falschen‹ Beklagten Clasen NJW 07, 2887), außerdem kann der Tag der letzten mündlichen Verhandlung nachgetragen oder korrigiert werden (BGH VersR 80, 744). Die Parteibezeichnung ist der Auslegung zugänglich, und kann sodann, und nur dann berichtigt werden, wenn sie tatsächlich unrichtig ist, nicht schon, wenn trotz Auslegung Klarstellungsbedarf darüber besteht, wer Partei ist (BGH BeckRS 22, 27335 Rz 19; BAG NZA 04, 452, 454); fertigt das Gericht einen Beschl, in dem es bei unklarer Sachlage seine Rechtsauffassung über die Parteistellung kundtut, so handelt es sich um eine nicht der materiellen Rechtskraft fähige prozessleitende Verfügung (BAG NZA 04, 452 [BAG 27.11.2003 - 2 AZR 692/02]). Eine Rubrumsberichtigung ist nur zulässig, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt (BGH BGHReport 03, 1168, 1169 = BeckRS 03, 06083 mwN; BGH NJW 07, 518 [BGH 12.12.2006 - I ZB 83/06] Rz 12). Offenbar kann die Verwechselung zB aufgrund eines Eintrags im Handelsregister sein (LAG München 85, 171). Die Berichtigung darf also nicht zu einem Parteiwechsel oder einer Erweiterung auf eine Partei führen, die bisher nicht am Verfahren beteiligt war; das Verfahren muss sich gegen die jeweilige Partei gerichtet haben (näher Burbulla MDR 07, 439; iE § 50 Rn 5). Hat eine Partei, die dazu nicht befugt war, Rechtsmittel eingelegt, (Bsp Ehemann in eigenem Namen für seine allein beteiligte Ehefrau) so ist das Rechtsmittel zurückzuweisen und keine Berichtigung vorzunehmen (München MDR 06, 540). Bei einer Scheinpartei gibt es keine Berichtigung auf die eigentlich involvierte Person; aber eine Scheinpartei ist zB eine Handelsgesellschaft nicht schon dann, wenn sie Rechtsform und Firma geändert hat (Ddorf VersR 77, 260: bloße Rubrumsberichtigung). Eine Berichtigung scheidet aus, wenn das Verfahren zunächst auf Erlass einer Sammelverfügung gegen ›50 nicht namentlich bekannte Personen‹ (zB Hausbesetzer, § 253 Rn 13) gerichtet war. Dann dürfen nicht über § 319 einige, nunmehr namentlich bezeichnete Personen als (vermeintliche) Antragsgegner in den Tenor eingesetzt werden (Ddorf OLGZ 83, 351). Fehler des Gerichts (zB Übertragungsfehler) dürfen den Parteien nicht zum Nachteil gereichen (BVerfG NJW 14, 205 [BVerfG 18.07.2013 - 1 BvR 1623/11]), und zwar selbst dann nicht, wenn der Antragsteller das fehlerhafte Rubrum selbst in seinem Antrag verwendet (BVerfG aaO).
Eine zulässige Berichtigung ist aber möglich, wenn sich die Parteibezeichnung oder die Anschrift (bea aber § 281) während des Verfahrens geändert hat, zB durch Heirat, nach einem Rechtsformwechsel, der die Identität wahrt, auch bei übertragender Verschmelzung (BGHZ 157, 151 = NJW 04, 1528) oder beim Übergang einer Vor-GmbH zur GmbH. Hatte das Gericht oder der Kl im Laufe des Verfahrens eine Parteibezeichnung fälschlicherweise geändert, so kann mit § 319-Beschluss die richtige Parteibezeichnung wieder hergestellt werden (Kobl NJW-RR 97, 1352 [OLG Koblenz 23.09.1996 - 5 W 429/96]). War die Klage gegen eine Firma erhoben worden, so kann stattdessen oder zusätzlich der Name des Kaufmanns eingesetzt werden, denn die Firma ist nur der Name, unter dem der Kaufmann klagt oder verklagt wird (§ 17 II HGB). Selbstverständlich darf an die Stelle einer verklagten (Kapital)-Gesellschaft nicht der (ausnahmsweise) persönlich haftende Gesellschafter gesetzt werden (LG Hamburg NJW 56, 1761). Gleiches gilt bei der Einmann-GmbH, und zwar auch dann, wenn das Gericht eine Durchgriffshaftung bejahen würde, denn der Kl muss dann seinen Klageantrag ändern bzw erweitern. Zulässig ist die Berichtigung, wenn der Ehegatte der Beklagten versehentlich im Rubrum genannt ist (BGHZ 113, 228, 230 f). Nötige Änderungen im Hinblick auf eine Gesamtrechtsnachfolge und Eintritt eines Insolvenzverwalters sind zulässig (BGH NJW 11, 989, 990 [BGH 21.12.2010 - X ZR 122/07] Rz 11). Unproblematisch ist auch die Richtigstellung der Rechtsform (zB OHG oder Ltd statt GmbH, Ddorf Rpfleger 97, 32) oder die Hinzufügung oder Streichung eines die Amtsstellung eines Insolvenzverwalters andeutenden Zusat...