Rn 7

Das Gericht entscheidet durch Beschl (arg Abs 3 S 4). § 329 findet Anwendung. Liegt ein Mangel des Tatbestands iSd Abs 1 vor, so hat es dem zulässigen Antrag stattzugeben.

 

Tenorierungsbeispiel:

›Auf den Antrag des Klägers wird der Tatbestand des Urteils vom … wie folgt berichtigt: Auf Blatt … wird das Wort ersetzt durch …‹.

Eine Kostenentscheidung ist weder erforderlich noch geboten. Ein den Antrag zurückweisender Beschl muss begründet werden (St/J/Althammer Rz 32: wegen der Möglichkeit der Beschwerde bei fehlender sachlicher Prüfung, Rn 8).

Der stattgebende Beschl ist auf dem Urt und den Ausfertigungen zu vermerken (Abs 3 S 5). Für die Behandlung eines Beschlusses als elektronisches Dokument gelten gem Abs 3 S 6 und 7 die gleichen Grundsätze wie bei § 319 (§ 319 Rn 13 ff).

Die stattgebende Entscheidung hat wie bei § 319 eine ex tunc-Wirkung; der berichtigte Tatbestand gilt als von Anfang an maßgeblich. Die Entscheidung hat wie bei § 319 grds keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfristen (vgl BGH NJW 03, 2991, 2992; JurBüro 07, 280). Eine Ausnahme ist allenfalls denkbar, wenn erst die berichtigte Fassung die Beschwer hinreichend erkennen lässt (BGH JurBüro 07, 280), näher § 319 Rn 12. Auch sonst hat die Berichtigung keinen Einfluss auf das Urt iÜ (Abs 5). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsanwendung und Subsumtion in den Entscheidungsgründen ersichtlich nicht mehr von der korrigierten Tatbestandsfassung gedeckt ist, denn nur über das Rechtsmittelverfahren und § 321 kann eine Änderung des Urteils erreicht werden. Ist eine Berichtigung des Tatbestands beantragt worden, kann zur Wahrung des Anspruchs der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil, auch in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 III 1 Nr. 2 Buchst. b geltend gemacht werden, soweit sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des BerGer. ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind (BGH NJW-RR 14, 830 [BGH 25.03.2014 - VI ZR 271/13] Rz 4).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?