Rn 1

§ 321 stellt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ein Antragsverfahren zur Ergänzung eines lückenhaften Urteils zur Verfügung, dient aber nicht dazu, fehlerhafte Entscheidungen richtigzustellen (BGH NJW 06, 1351 [BGH 16.12.2005 - V ZR 230/04] Rz 12); dann Rechtsmittel oder § 319. Wie das Verfahren des § 320 ist § 321 auf eine Selbstkontrolle innerhalb der Instanz gerichtet (vgl BVerfG NJW-RR 00, 1664 [BVerfG 27.04.2000 - 1 BvR 2077/99]). Von der Berichtigung iSd § 319 unterscheidet sich das Verfahren dadurch, dass die vom Gericht gefasste und gewollte Entscheidung in den Fällen des § 319 lediglich unrichtig verlautet worden ist, während das Gericht bei § 321 einen geltend gemachten Haupt- oder Nebenanspruch oder den Kostenpunkt unbewusst bzw aus Versehen (sonst Teilurteil iSd § 301) gar nicht erst bescheidet. Abs 3 wurde durch Art 2 des G v 12.12.19 geändert (BGBl I S 2633).

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