Prof. Dr. Christoph Thole
1. Form.
Rn 6
Die Urteilsergänzung findet nur auf Antrag statt, nicht vAw. Der Antrag ist ein Verfahrensantrag, der auf die Bescheidung des noch anhängigen Sachantrags gerichtet ist. Er ist wie Parteihandlungen im Allgemeinen auslegungsfähig (Einl Rn 56). Daher soll ein Kostenfestsetzungsantrag bei Fehlen der Kostengrundentscheidung in Betreff des Nebenintervenienten als schlüssig erklärter Antrag nach § 321 zu behandeln sein (so AG Hamburg-Blankenese MDR 07, 856 [AG Hamburg-Blankenese 27.12.2006 - 508 C 4/05], LS, zw). Tatsächlich liegt in einem Kostenfestsetzungsantrag jedoch nicht ohne weiteres ein Antrag auf Ergänzung der Kostengrundentscheidung (analog) § 321, insb dann nicht, wenn der antragstellende Prozessbevollmächtigte zu erkennen gibt, dass er erst im Kostenfestsetzungsverfahren auf das Fehlen einer Kostengrundentscheidung hingewiesen wurde und ihm dies zunächst nicht aufgefallen ist (Rostock OLGR Rostock 08, 485 f; iErg auch Kobl NJW-RR 92, 892); in bestimmten Fällen ist der fehlende Kostenausspruch im Tenor über § 319 zu korrigieren (§ 319 Rn 7). Der Antrag ist durch Schriftsatz beim iudex a quo, dh bei dem Gericht zu stellen, welches das Urt erlassen hat. Es besteht ggf Anwaltszwang, § 78, sonst gilt § 496.
2. Frist.
Rn 7
Für den Antrag gilt eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils (Abs 2). Der Antrag darf wie bei § 320 II 2 schon vor Zustellung des Urteils gestellt werden. Die Frist beginnt bereits (anders § 320 Rn 4) mit Zustellung eines abgekürzten Urteils, wenn daraus die Ergänzungsbedürftigkeit ersichtlich ist (Hambg MDR 62, 313; St/J/Althammer Rz 21). Die Zustellung eines Berichtigungsbeschlusses ist maßgeblich, wenn erst der Tatbestand in seiner berichtigten Fassung offenbar macht, dass das Urt unvollständig und deshalb ergänzungsbedürftig ist (Brandbg 27.3.07 – 11 U 51/06 – juris). War die Entscheidung über die Kosten der Streithilfe unterblieben, so beginnt die Frist bei einem noch nicht rechtskräftigen Urt erst mit Zustellung an den Streithelfer (BGH NJW 75, 218), und zwar auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (BGH NJW-RR 05, 295 f), da ohne Zustellung die prozessuale Anhängigkeit des Antrags fortdauert. Musste zunächst der Tatbestand berichtigt werden, so läuft die Frist erst mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (BGH NJW 82, 1821, 1822 [BGH 18.02.1982 - VIII ZR 39/82], BAG NJW 09, 1165 [BAG 26.06.2008 - 6 AZN 1161/07]). Das gilt aber richtigerweise nur, wenn der Antrag nach § 321 die erfolgreiche Tatbestandsberichtigung voraussetzt, also zB der übergegangene Antrag im Tatbestand nicht aufgeführt oder falsch wiedergegeben war (oben Rn 3). Bei der entsprechenden Anwendung von § 321 auf Beschlüsse beginnt die Frist erst ab einer etwaigen förmlichen Zustellung (Karlsr NJW 214, 2053; KG BeckRS 14, 22383 Rz 19).
Die Frist des Abs 2 ist keine Not-, sondern eine gesetzliche Frist, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen § 233 ausscheidet (BGH FamRZ 80, 669, 670; NJW 80, 785, 786 [BGH 23.01.1980 - IV ZR 217/79]); eine analoge Anwendung des § 233 (§ 233 Rn 6) ist zweifelhaft (so aber Zö/Vollkommer, 31. Aufl, Rz 6).
Ist die Frist versäumt, so hat dies keine materiell-rechtlichen Folgen. Die jeweilige Partei kann und muss hinsichtlich des übergangenen Anspruchs ein neues Verfahren anstrengen, da die Rechtshängigkeit des Anspruchs mit Fristablauf erlischt (BGH NJW-RR 05, 790, 791 [BGH 16.02.2005 - VIII ZR 133/04]; NJW 91, 1683, 1684; NZV 15, 380, 381 [BGH 20.01.2015 - VI ZR 209/14]; NJW 19, 1950 [BGH 05.03.2019 - VIII ZR 190/18] Rz 20). Hat eine Partei aus anderen Gründen Berufung gegen das erstinstanzliche Urt eingelegt, so kann der übergangene Anspruch, dessen Rechtshängigkeit erloschen ist, daher nur im Wege einer Klageerweiterung/Klageänderung (§ 533 Rn 4 ff) zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden (BGH NJW-RR 05, 790, 791 [BGH 16.02.2005 - VIII ZR 133/04]; NZV 15, 380, 381 [BGH 20.01.2015 - VI ZR 209/14]). Übergangene Kostenanträge können demgegenüber nicht in einer neuen Klage geltend gemacht werden, da das Rechtsmittelgericht über die Kosten des Verfahrens einheitlich zu entscheiden hat (§ 308 II) (RGZ 22, 421, 423; Zö/Feskorn Rz 12).