Rn 61

Wird die Klage als unzulässig abgewiesen, so reicht die Rechtskraft dieser Entscheidung nur so weit, als eine Klage mit demselben Streitgegenstand, die an demselben prozessualen Mangel leidet, unzulässig ist (BGH NJW 85, 2535). Wird der konkrete Mangel behoben, kann eine Klage über denselben Streitgegenstand erhoben werden (BGHZ 143, 169, 172 = NJW 00, 590; NJW-RR 11, 1528). Deren Zulässigkeit ist aber erneut unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen, denn die abweisende Entscheidung stellt nicht zugleich fest, dass andere Zulässigkeitsmängel nicht existieren (Brandbg NJW-RR 00, 1735, 1736). Auch die Rechtskraft des ein Rechtsmittel oder den Einspruch verwerfenden Urteils beschränkt sich auf die konkret entscheidungserhebliche Prozessfrage (BGH NJW 91, 1116 [BGH 12.12.1990 - VIII ZB 42/90]).

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