Rn 6

Bei Gestaltungsurteilen tritt mit formeller Rechtskraft der Entscheidung unmittelbar eine Änderung der Rechtslage ein. Diese wirkt anders als die regelmäßig nur zwischen den Parteien wirkende materielle Rechtskraft inter omnes. Die Gestaltung kann, wie beim Scheidungsbeschluss, das materielle Recht betreffen, aber auch, zB bei der Änderungsklage nach § 323, bei Vollstreckungsgegenklage und Drittwiderspruchsklage, das Prozessrecht. Die Bindungswirkung bei Gestaltungsurteilen ist zwar an den Eintritt der formellen Rechtskraft geknüpft aber keine materielle Rechtskraftwirkung, sondern Ausfluss der auch von Dritten zu beachtenden Rechtsänderung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge