Rn 8

Von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung zu unterscheiden ist schließlich die Interventionswirkung nach §§ 68, 74 III. Denn die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses zu Ungunsten des Nebenintervenienten oder Streitverkündeten erweitert nicht wie die Rechtskrafterstreckung nur die subjektiven Grenzen der Rechtskraft, sondern erfasst auch die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen und ihre rechtliche Beurteilung (BGHZ 103, 275, 278 = NJW 88, 1378; NJW 98, 79, 80). Sie geht insofern weiter als die materielle Rechtskraft; ist aber andererseits enger, da ihr ggü die Einrede mangelhafter Prozessführung erhoben werden kann (Musielak/Voit/Weth § 68 Rz 3). Die Interventionswirkung knüpft nur an die formelle Rechtskraft der Entscheidung an und beruht als Urteilswirkung sui generis auf der tatsächlichen oder jedenfalls möglichen Beteiligung des Dritten am Vorprozess. Demgemäß besteht dann keine Bindung, wenn dem Nebenintervenienten oder Streitverkündeten kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (ausf Völzmann S 103f).

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