Rn 36

Wird ein Anspruch nur tw eingeklagt, so beschränkt sich die Rechtskraft im Falle eines stattgebenden Urteils nur auf den geltend gemachten und abgeurteilten Teil des Anspruchs (BGHZ 95, 330, 334 = NJW 85, 1340), sofern dieser teilbar war (BGHZ 36, 3675, 368). Dies gilt nicht nur, wenn der Kl erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass sein Antrag nur einen Teil des weitergehenden Anspruchs erfasst, sondern auch wenn es sich um eine verdeckte Teilklage handelt. Für den Rechtskraftumfang ist der Vorbehalt einer späteren Nachforderung ohne Bedeutung. Das Urt schließt daher Nachforderungen nicht aus (BGH NJW 94, 3165; BGHZ 173, 374 = NJW 08, 373; Ddorf IBR 11, 181). Hinsichtlich des nicht eingeklagten Teils liegt keine Entscheidung, auch keine rechtskraftfähige Feststellung des Anspruchsgrundes für den Gesamtanspruch vor (aA Leipold FS Zeuner 94, 431, 445). Das Gericht kann daher in einem zweiten Prozess über die restliche Forderung oder eine weitere Teilforderung zu einem abweichenden Ergebnis gelangen (MüKoZPO/Gottwald § 322 Rz 126).

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