Rn 37

Eine abweisende Entscheidung darf im Falle der Geltendmachung eines Teilanspruchs nur dann ergehen, wenn das Gericht das Bestehen des Anspruchs geprüft und verneint hat. In der Literatur wird daher zum Teile angenommen, dass sich die Rechtskraft auf den gesamten Anspruch erstreckt, so dass eine auf denselben Rechtsgrund gestützte weitere Klage bereits als unzulässig (St/J/Althammer § 322 Rz 142) jedenfalls aber wegen der präjudiziellen Wirkung des ersten Urteils als unbegründet abzuweisen sei (Musielak/Voit/Musielak § 322 Rz 73). Die hM lehnt hingegen zu Recht eine solche Ausweitung der Rechtskraft jedenfalls für den Fall einer offenen Teilklage ab (BGHZ 85, 367, 373 = NJW 83, 390, 391; 102, 135, 139 = NJW 88, 406; Zö/G.Vollkommer Vor § 322 Rz 47; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 322 Rz 47; MüKoZPO/Gottwald § 322 Rz 127). Die Annahme einer über den Teilbetrag hinausgehenden Rechtskraft überzeugt deshalb nicht, weil die Prüfung der Gesamtforderung zwar im Einzelfall notwendig werden kann, dies aber nicht zwingend ist. So kann bspw bei Geltendmachung von Mietzinsforderungen im Wege der Teilklage die Beurteilung isoliert für den betreffenden Zeitraum erfolgen (Wieczorek/Schütze/Büscher § 322 Rz 130). Gegen eine Ausdehnung spricht auch der Rechtsgedanke des § 322 II und der Gleichlauf von Klage und Kostenrisiko, das sich nach dem Streitwert bemisst.

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