Rn 33

Die geänderten Verhältnisse können zum einen in einer Veränderung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Verpflichteten bestehen, zB bei längerer Arbeitslosigkeit (KG NJW 85, 869 [KG Berlin 07.09.1984 - 17 WF 4675/84]); bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit aufgrund Krankheit (BGH FamRZ 84, 353 [BGH 26.01.1983 - IVb ZR 347/81]), bei Bezug oder Wegfall einer Rente (BGH NJW-RR 89, 322; NJW 90, 709), bei einem gestiegenen Selbstbehalt aufgrund Änderung der Unterhaltsleitlinien oder Umzug in die alten Bundesländer (BGHZ 173, 210 = NJW 07, 2921). Eine Änderung kann sich aber zum anderen auch in einem veränderten Bedarf des Berechtigten manifestieren, zB durch erhöhten Unterhaltsbedarf aufgrund des Erreichens einer höheren Altersstufe (BGHZ 162, 234, 237 = NJW 05, 1279), Änderung der Lebenshaltungskosten (Hambg FamRZ 83, 211; BGH NJW 07, 2475) oder das Hinzukommen oder den Wegfall von Unterhaltsberechtigten (BGH NJW 12, 923, 925; Hamm FamRZ 92, 321; Nürnbg FamRZ 96, 1090). Die Änderung der Werte einer Unterhaltstabelle stellt dabei für sich gesehen keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Da sie aber darauf beruht, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl auf Seiten des Bedürftigen als auch auf Seiten des Verpflichteten infolge Änderung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse seit der letzten Festsetzung dieser Sätze gewandelt haben, ist das auf die Änderung der Bedarfssätze gestützte Abänderungsverlangen einer Partei als Behauptung zu sehen, dass sich die Einkommen und/oder die Lebenshaltungskosten seit der vorausgegangenen Fassung in diesem Umfang geändert haben (BGH FamRZ 95, 221, 222).

 

Rn 34

Weiterhin können auch Billigkeitsgründe, wie etwa Einwendungen, die zu einem Wegfall oder einer Herabsetzung des Anspruchs nach § 1579 BGB führen (BGH NJW-RR 90, 1410; NJW 97, 1851 [BGH 12.03.1997 - XII ZR 153/95]), eine Klage nach § 323 begründen. Auch eine Änderung des Zinsniveaus bei Urteilen auf Zahlung von über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Zinsen kann zur Begründung der Klage nach § 323 herangezogen werden (BGHZ 100, 211, 213 = NJW 87, 3266, 3267). Schließlich können auch Prognosefehler die Klage nach § 323 begründen, wenn eine vorhergesehene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gerade nicht wie angenommen eingetreten ist, etwa die erwartete Arbeitsstelle nicht gefunden werden konnte (Hamm FamRZ 95, 1217; Kobl FamRZ 02, 471, 472).

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