Rn 35

Eine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse kann sich weiterhin aus einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse ergeben (BGHZ 153, 372, 383 = NJW 03, 1518; NJW 09, 3303, 3305; NJW 10, 3582; NJW 12, 1807). Diese kann bestehen in einer Änderung der Gesetzeslage, wie bspw der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1569, 1578b BGB durch das UÄndG 2007, der ihr gleichkommenden verfassungskonformen Auslegung einer Norm durch das BVerfG (BVerfG NJW 90, 3020 [BGH 12.07.1990 - XII ZR 85/89]) oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rspr, wonach zB im Falle der Aufnahme einer nachehelichen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten das dadurch erzielte Einkommen bei der Berechnung seines nachehelichen Unterhalts nicht im Wege der Anrechnungs-, sondern im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigten ist (BGHZ 148, 105 = NJW 01, 2254). Die Gesetzesänderung muss aber für den konkreten Einzelfall erheblich sein. Daran fehlt es zB bei einem nach Veröffentlichung der Entscheidung BGH NJW 06, 2401 [BGH 12.04.2006 - XII ZR 240/03] festgelegten Aufstockungsunterhalt, da das Inkrafttreten des § 1587b BGB für diese Fälle keine materielle Rechtsänderung herbeiführt (BGHZ 183, 197 = NJW 10, 365; NJW 10, 1595; NJW 12, 923, 925; NJW 12, 2514; NJW 13, 866, 867; aA Stuttg NJW-RR 09, 727; Celle FamRZ 09, 2105; Graba FuR 08, 100, 103) und auch § 36 Nr 1 EGZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit eröffnet (BGH NJW 10, 365; NJW 10, 3582, 3584; zust Graba FuR 11, 158, 161). Zur Änderung der Rechts- und Gesetzeslage hinsichtlich der nachträglichen Befristung des Aufstockungsunterhalts in Eheverträgen BGH NJW 12, 1209 [BGH 25.01.2012 - XII ZR 139/09]). Grds kommt eine Abänderung des Unterhaltstitels wegen Änderung der Rspr erst ab Verkündung des maßgeblichen Urteils in Betracht (BGH NJW 07, 1969, 1971 [BGH 14.03.2007 - XII ZR 158/04]). Auch der Bekl, für den die Präklusion von Abänderungsgründen nach § 323 II nicht uneingeschränkt gilt (vgl Rn 43), kann die Änderung der Rspr erst ab diesem Zeitpunkt für sich in Anspruch nehmen (BGHZ 171, 206 = NJW 07, 1961, 1965).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge