Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
a) Urteile auf Kapitalabfindung.
Rn 14
Ist anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung zu zahlen, kommt eine spätere Korrektur über § 323 nicht in Betracht (BGHZ 79, 187, 192 = NJW 81, 818). Dies begründet der BGH zutr damit, dass in die Berechnung der Höhe der Abfindung zwar eine Prognose der künftigen Entwicklung einfließt, die Kapitalabfindung aber zugleich Elemente eines Vergleichs beinhaltet. Der die Abfindung Leistende vertraut darauf, dass damit die Angelegenheit für ihn endgültig erledigt ist, während derjenige, der sich für eine sofortige (höhere) Abfindungszahlung anstelle einer monatlichen Rente entscheidet, damit bewusst in Kauf nimmt, dass künftige Entwicklungen nicht mehr berücksichtigt werden.
b) Unterlassungsurteile.
Rn 15
Zum Teil wird die Abänderungsklage auch gegen ein Unterlassungsurteil für zulässig gehalten (Kobl GRUR 88, 478, 480; Oetker ZZP 115 [2002], 3, 10 ff). Dagegen spricht aber, dass sich die Rechtskraft eines Unterlassungsurteils auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beschränkt und nicht wie bei der Prognoseentscheidung nach § 258 in die Zukunft wirkt (Voß ZZP 134 [2021], 203, 220. Da der Schuldner des Unterlassungsanspruchs den späteren Wegfall des Anspruchs als neue Tatsachenlage mit der Klage nach § 767 vorbringen kann, bedarf es der Abänderungsklage nicht (BGH NJW 08, 1446, 1448 [BGH 14.03.2008 - V ZR 16/07]; Musielak/Voit/Borth § 323 Rz 6). S.a. Rn 30.
c) Einstweilige Verfügungen.
Rn 16
Sind künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen durch einstweilige Verfügung zuerkannt worden, können Änderungen nur iRd Aufhebungsverfahrens nach §§ 936, 927 geltend gemacht werden.
d) Einstweilige Anordnungen.
Rn 17
Bei einstweiligen Anordnungen betreffend Kindes- oder Ehegattenunterhalt findet die Abänderung nur im summarischen Verfahren nach § 54 FamFG statt (BGH NJW 83, 1330, 1331 [BGH 09.02.1983 - IVb ZR 343/81] zur Vorgängervorschrift des § 620b).
e) Entscheidungen über den Versorgungsausgleich.
Rn 18
Die Abänderungen von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich richtet sich nach der Klarstellung in § 227 I FamFG abw von § 48 FamFG weiterhin nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 10a VAHRG (BGH FamRZ 04, 786).
f) Überbau- und Notwegrenten.
Rn 19
Ist der Verpflichtete zur Zahlung einer Rente nach § 912 II 2 oder § 917 II 2 verurteilt worden, kommt eine Abänderung nach § 323 nicht in Betracht, da für die Bemessung der Rente nur der Zeitpunkt der Grenzüberschreitung bzw der Inanspruchnahme des Notweges maßgebend ist (BGHZ 113, 32, 36 = NJW 91, 564; PWW/Lemke § 917 Rz 28).