Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
Rn 29
Die Vollstreckungsabwehrklage und die Abänderungsklage für den gleichen Streitgegenstand schließen sich grds gegenseitig aus (BGHZ 163, 187, 189 = NJW 05, 2313; BGH NJW 08, 1446, 1447; Rosenberg/Schwab/Gottwald § 159; Zö/G.Vollkommer § 323 Rz 19; Anders/Gehle/Anders ZPO § 323 Rz 6), da sie unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgen (zur Abgrenzung im praktischen Fall Jüdt FuR 09, 301 ff; 387 ff, 439 ff). Der Streitgegenstand der Vollstreckungsgegenklage beschränkt sich auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit, wenn diese aufgrund materiell-rechtlicher Einwendungen unzulässig geworden ist, während es bei der Abänderungsklage um die Anpassung des Titels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse geht. Nach aA soll die Vollstreckungsabwehrklage in geeigneten Fällen wahlweise neben § 323 möglich sein (B/L/A/H/Hartmann, 77. Aufl § 323 Rz 4) bzw die Vollstreckungsgegenklage im Wege der Eventualklagehäufung mit dem Anspruch aus § 323 verbunden werden können (St/J/Althammer § 322 Rz 80). Bei kumulativer Klagehäufung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aus § 767 (München FamRZ 92, 213).
Rn 30
Die durch § 767 eröffnete Möglichkeit, nachträglich entstandene Einwendungen gegen den durch Urt festgestellten Unterlassungsanspruch geltend zu machen (BGHZ 133, 316, 323 = NJW 97, 1702), schließt auch die entsprechende Anwendung von § 323 aus (BGH NJW 08, 1446, 1447; MüKoZPO/Gottwald § 323 Rz 20; Musielak/Voit/Borth § 323 Rz 6). Nach aA soll in entsprechender Anwendung von § 323 auch die Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel möglich sein (Kobl GRUR 88, 478, 480; B/L/A/H/Hartmann 77. Aufl § 323a Rz 16; Oetker ZZP 115 [2002], 3, 10 ff). Hierzu fehlt es jedoch zum einen an einer planwidrigen Regelungslücke, da der Schuldner durch die Möglichkeit, nachträglich entstandene Einwendungen mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen, in gleichem Umfang geschützt ist wie bei anderen Leistungsurteilen. Zudem ist das Unterlassungsurteil mit der Verurteilung nach § 258 zu künftig zu entrichtenden Leistungen auch nicht vergleichbar. Zwar bezieht sich auch das Unterlassungsurteil auf das künftige Verhalten des Schuldners. Seine Rechtskraft beschränkt sich aber auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und wirkt nicht wie bei der Prognoseentscheidung nach § 258 in die Zukunft. Da der Schuldner des Unterlassungsanspruchs nicht gehindert ist, den späteren Wegfall des Anspruchs als neue Tatsachenlage, über die das Gericht noch nicht zu entscheiden hatte, mit der Klage nach § 767 vorzubringen, bedarf es der Abänderungsklage nicht (BGH NJW 08, 1446, 1448 [BGH 14.03.2008 - V ZR 16/07]). Sie ist nur für den Sonderfall des die Rechtskraft des ersten Urteils durchbrechenden Angriffs gegen die Richtigkeit der Prognoseentscheidung aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse erforderlich.
Rn 31
Grds ist eine Umdeutung einer unzulässigen Abänderungsklage in eine Vollstreckungsabwehrklage und umgekehrt zulässig (Brandbg FamRZ 02, 1194), wobei aber zu beachten ist, dass sich der Gerichtsstand bei der Klage nach § 323 nach §§ 12 ff bestimmt, der nicht notwendig mit dem nach § 767 I maßgeblichen Prozessgericht des ersten Rechtszuges übereinstimmt.