Rn 5

Die Abänderung ist folglich nicht nur bei einem kontradiktorischen Urt nach § 323 I, sondern auch bei einem Anerkenntnisurteil möglich. Dies versteht sich nicht von selbst, da ein solches Urt nicht aufgrund von Behauptungen des Kl, sondern allein aufgrund des Anerkenntnisses des Bekl und ohne Rücksicht auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Anspruchs ergeht. Auch die materielle Rechtskraft eines Anerkenntnisurteils führt aber grds zur Bindungswirkung und erlaubt deshalb weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit eine Bewertung erfahren haben (Hamm FamRZ 98, 222; Karlsr FamRZ 95, 637, 638; Köln NJW-RR 87, 834; anders aber Bambg FamRZ 86, 702, 703; HK-ZPO/Saenger § 323 Rz 45).

 

Rn 6

Die Rechtslage ist ähnl zu beurteilen wie bei einem Versäumnisurteil, bei dem die Bindungswirkung nicht zweifelhaft ist. Allerdings liegen diesem die vom Kl vorgetragenen Tatsachen zugrunde. Da das Anerkenntnisurteil nicht auf einer passiven Säumnis des Unterhaltsschuldners, sondern auf dessen aktivem Mitwirken beruht, besteht kein Anlass, diesen hinsichtlich der Abänderbarkeit bei einem Anerkenntnisurteil besser zu stellen als bei einem Versäumnisurteil. Anderenfalls könnte er bei absehbar ungünstigem Prozessverlauf den Klageanspruch anerkennen und sich dadurch die freie Abänderbarkeit offenhalten (BGHZ 173, 210 = NJW 07, 2921, 2922). Auch den Unterhaltsgläubiger, der durch das Anerkenntnisurteil genau das erhalten hat, was er beantragt hatte, bindet dieses ebenso stark wie ein voll stattgebendes streitiges Urt (Gottwald FamRZ 05, 1495; Born NJW 07, 2924). Um den Unterhaltsgläubiger nicht zu benachteiligen, könnten nicht die subjektiven Beweggründe des Unterhaltsschuldners für das Anerkenntnis, sondern nur die dem Anerkenntnisurteil zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände dafür maßgebend sein, ob sich nachträglich eine Veränderung ergeben hat (BGHZ 173, 210 = NJW 07, 2921, 2923). Ist eine Anpassung des Anerkenntnisurteils an zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse nicht möglich, da sich die Berechnung nicht nachvollziehen lässt, ist der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften neu zu berechnen (BGHZ 173, 210 = NJW 07, 2921, 2923). Nach aA soll in diesem Fall keine Bindung bestehen (HK-ZPO/Saenger § 323 Rz 45).

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