Rn 15

Zum Teil wird die Abänderungsklage auch gegen ein Unterlassungsurteil für zulässig gehalten (Kobl GRUR 88, 478, 480; Oetker ZZP 115 [2002], 3, 10 ff). Dagegen spricht aber, dass sich die Rechtskraft eines Unterlassungsurteils auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beschränkt und nicht wie bei der Prognoseentscheidung nach § 258 in die Zukunft wirkt (Voß ZZP 134 [2021], 203, 220. Da der Schuldner des Unterlassungsanspruchs den späteren Wegfall des Anspruchs als neue Tatsachenlage mit der Klage nach § 767 vorbringen kann, bedarf es der Abänderungsklage nicht (BGH NJW 08, 1446, 1448 [BGH 14.03.2008 - V ZR 16/07]; Musielak/Voit/Borth § 323 Rz 6). S.a. Rn 30.

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