Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
I. Allgemeine Prozessvoraussetzungen.
Rn 46
Die Zuständigkeit für die Abänderungsklage bestimmt sich nach den allg Regeln (BGH FamRZ 79, 573). Eine Fortdauer der Zuständigkeit des vorherigen Prozessgerichts für das Abänderungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor, obwohl diese wegen des Sachzusammenhangs sinnvoll wäre. Für den Klageantrag gilt § 253. Der abzuändernde Titel ist genau zu bezeichnen. Um die Interessen des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf die Zeitschranke des § 323 III hinreichend zu wahren, kann iRe Stufenklage nach § 254 vorab auf Auskunft über die neuen Einkommensverhältnisse geklagt werden (BGH NJW 85, 195, 196 [BGH 26.09.1984 - IVb ZR 30/83]; NJW-RR 86, 746 [BGH 05.03.1986 - IVb ZR 12/85]). Parteien der Abänderungsklage können nur die Parteien des Rechtsstreits sein, in dem die abzuändernde Entscheidung ergangen ist bzw deren Rechtsnachfolger (BGH NJW 83, 2200 [BGH 01.06.1983 - IVb ZR 565/81]). Ist der titulierte Anspruch nur tw zB auf einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger übergegangen, muss die Abänderungsklage sowohl gegen die ursprüngliche Partei als auch gegen den Rechtsnachfolger gerichtet werden (Brandbg NJW-RR 03, 1448, 1449). Ein Dritter kann nur ausnahmsweise Abänderungsklage auf Erhöhung der Leistungen erheben, wenn ihm iRe Prozessvergleichs durch Vertrag zugunsten Dritter ein eigenes Recht auf die Leistung eingeräumt wurde (BGH FamRZ 82, 587).
Rn 47
Werden gegenläufige Abänderungsklagen gegen dasselbe Urt anhängig gemacht, betreffen beide Klagen trotz der unterschiedlichen Anträge denselben Streitgegenstand, da hierfür auf das einheitliche Rechtsverhältnis, etwa das Unterhaltsverlangen, abgestellt werden muss, innerhalb dessen sich die beiden Änderungsanträge bewegen. Der später rechtshängig gewordenen Klage steht daher das vAw zu beachtende Prozesshindernis des § 261 III Nr 1 entgegen (BGH FamRZ 97, 488). Der Prozessgegner hat jedoch die Möglichkeit der Widerklage.
II. Besondere Prozessvoraussetzungen.
Rn 48
Da die Abänderungsklage bereits vor Rechtskraft des abzuändernden Urteils erhoben werden kann (BGHZ 34, 110, 116 = NJW 61, 871; 94, 145, 146 = NJW 85, 1701; abl Roth NJW 88, 1233, 1236), ist nur das Vorliegen eines Urteils über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen, nicht aber die Rechtskraft der Entscheidung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abänderungsklage. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Abänderung besteht nicht mehr, wenn die titulierte wiederkehrende Leistung bereits vollständig vollstreckt ist. Die schlüssige Behauptung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach dem in § 323 II genannten Zeitpunkt ist besondere Prozessvoraussetzung der Abänderungsklage. Ihr Vorliegen ist iRd Begründetheit zu prüfen. Die zeitliche Schranke des § 323 II gilt nur für das auf Abänderung gerichtete klägerische Vorbringen, nicht dagegen für die Rechtsverteidigung des Bekl (BGHZ 98, 353, 360 = NJW 87, 1201; NJW 00, 3789, 3790; s.a. Rn 43).
III. Zeitpunkt der Abänderung (Abs 3).
1. Gesetzliche Grenze.
Rn 49
Die Abänderung des Urteils ist grds nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage möglich. Die neue Formulierung des § 323 III soll klarstellen, dass der Abänderungsantrag hinsichtlich des vor dem maßgeblichen Zeitpunkt liegenden Teils unzulässig ist und dass die bloße Einreichung des Abänderungsantrags bei Gericht nicht reicht, sondern grds die Zustellung des Antrags an den Gegner maßgeblich ist (BTDrs 16/6308, 258). Das Abstellen auf den Tag der Klagezustellung entspricht bisheriger höchstrichterlicher Rspr (BGH NJW 90, 709, 710; NJW 04, 1712, 1714; aA Stuttg FamRZ 80, 393, 394; Hamm FamRZ 87, 1302, 1304). Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung entspr § 167 findet nicht statt (Hamm FamRZ 86, 386; Köln FamRZ 87, 616, 618; Maurer FamRZ 88, 445, 448).
a) Vorhergehendes PKH-Verfahren.
Rn 50
Auch bei einem vorangehenden Prozesskostenhilfeverfahren stellt der BGH allein auf die nachfolgende Klageerhebung ab. Eine Vorverlegung des Zeitpunktes wird nicht für notwendig erachtet, da die arme Partei nach § 14 Nr 3 GKG die Möglichkeit habe, die Abänderungsklage ohne Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses noch vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zustellen zu lassen und ihr daher keine Nachteile entstünden (BGH NJW 82, 1050, 1051; NJW 84, 1458 [BGH 11.01.1984 - IVb ZR 10/82]; Oldbg NJW-RR 03, 1090 [OLG Oldenburg 04.03.2003 - 12 U 36/02]; Musielak/Voit/Borth § 323 Rz 34; St/J/Althammer § 323 Rz 66). Zudem sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit entsprechender Vorschusspflicht in isolierten Verfahren vor dem Familiengericht nicht zwingend (Karlsr FamRZ 80, 1149 [OLG Karlsruhe 22.05.1980 - 16 UF 241/79]; Hamm FamRZ 80, 1126, 1127). Auch wenn ein Anwaltszwang nicht besteht, verletzt es aber die prozessuale Chancengleichheit, wenn die auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei für die Anfertigung der Klageschrift auf die Rechtsantragsstelle verwiesen wird (MüKoZPO/Gottwald § 323 Rz 88; Wieczorek/Schütze/Büscher § 323 Rz 110). Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Urteilsabänderung sollte daher auf die Zustellung des Prozesskostenhilfegesuchs an den Antragsgegner abgestellt werden (so schon Kobl FamR...