Rn 17

Bei einstweiligen Anordnungen betreffend Kindes- oder Ehegattenunterhalt findet die Abänderung nur im summarischen Verfahren nach § 54 FamFG statt (BGH NJW 83, 1330, 1331 [BGH 09.02.1983 - IVb ZR 343/81] zu § 620b).

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