1. Verhältnis zum Einspruch.

 

Rn 26

Grds kommt eine Abänderungsklage nur in Betracht, wenn die geltend gemachten Abänderungsgründe nach der letzten Tatsachenverhandlung entstanden sind. Ist der abzuändernde Titel ein Versäumnisurteil, ist zusätzlich erforderlich, dass die Abänderungsgründe durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, die Änderung folglich erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingetreten ist. Zwischen dem Einspruch und der Abänderungsklage besteht daher keine Wahlmöglichkeit (RGZ 104, 228, 229 f; BGH NJW 82, 1812 [BGH 21.04.1982 - IVb ZR 696/80]).

2. Verhältnis zur Berufung.

 

Rn 27

Für das Verhältnis der Abänderungsklage zur Berufung stellt der Zeitpunkt des § 323 II die entscheidende Grenze dar. Sofern sich eine Änderung der Verhältnisse bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung ergeben hat, ist keine Abänderungsklage, sondern nur die Berufung zulässig. Bei einer Änderung der Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hat jede Partei die Wahl, ob sie Abänderungsklage erheben oder Berufung einlegen will (Zweibr FamRZ 95, 1160; Köln FamRZ 97, 507; Rostock FamRZ 02, 673, 674). Voraussetzung ist für die Berufung allerdings zum einen die stets notwendige Beschwer. Hat die Partei in 1. Instanz voll obsiegt, bleibt ihr nur die Möglichkeit der Abänderungsklage (BGH NJW-RR 04, 495). Zum anderen darf ein Rechtsmittel noch nicht eingelegt sein. Eine Abänderungsklage neben einem laufenden Rechtsmittelverfahren ist unzulässig. Soweit bereits von einer Partei Berufung eingelegt wurde, muss der Abänderungsgrund entweder durch Klageerweiterung oder aber durch Anschlussberufung geltend gemacht werden (BGHZ 96, 205, 209 = NJW 86, 383; krit Eckert MDR 86, 542 ff; Hoppenz FamRZ 86, 226 ff). Entfallen die Wirkungen der Anschlussberufung, wegen Rücknahme oder Verwerfung des Hauptrechtsmittels, so billigt die Rspr der nachfolgend (innerhalb von sechs Monaten) erhobenen Abänderungsklage abw vom Wortlaut des § 323 III Vorwirkung auf den Zeitpunkt der Anschließung zu, da ein Vertrauen des Gegners in die Rechtskraft der früheren Entscheidung bereits durch die Anschlussberufung zerstört wurde (BGHZ 103, 393, 398 = NJW 88, 1735).

3. Verhältnis zur Revision.

 

Rn 28

Zwischen der Abänderungsklage und der Revision besteht kein Konflikt, da eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit der Revision nicht geltend gemacht werden kann. Auch während des laufenden Revisionsverfahrens kann daher Abänderungsklage erhoben werden.

4. Verhältnis zur Vollstreckungsabwehrklage.

 

Rn 29

Die Vollstreckungsabwehrklage und die Abänderungsklage für den gleichen Streitgegenstand schließen sich grds gegenseitig aus (BGHZ 163, 187, 189 = NJW 05, 2313; BGH NJW 08, 1446, 1447; Rosenberg/Schwab/Gottwald § 159; Zö/G.Vollkommer § 323 Rz 19; Anders/Gehle/Anders ZPO § 323 Rz 6), da sie unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgen (zur Abgrenzung im praktischen Fall Jüdt FuR 09, 301 ff; 387 ff, 439 ff). Der Streitgegenstand der Vollstreckungsgegenklage beschränkt sich auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit, wenn diese aufgrund materiell-rechtlicher Einwendungen unzulässig geworden ist, während es bei der Abänderungsklage um die Anpassung des Titels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse geht. Nach aA soll die Vollstreckungsabwehrklage in geeigneten Fällen wahlweise neben § 323 möglich sein (B/L/A/H/Hartmann, 77. Aufl § 323 Rz 4) bzw die Vollstreckungsgegenklage im Wege der Eventualklagehäufung mit dem Anspruch aus § 323 verbunden werden können (St/J/Althammer § 322 Rz 80). Bei kumulativer Klagehäufung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aus § 767 (München FamRZ 92, 213).

 

Rn 30

Die durch § 767 eröffnete Möglichkeit, nachträglich entstandene Einwendungen gegen den durch Urt festgestellten Unterlassungsanspruch geltend zu machen (BGHZ 133, 316, 323 = NJW 97, 1702), schließt auch die entsprechende Anwendung von § 323 aus (BGH NJW 08, 1446, 1447; MüKoZPO/Gottwald § 323 Rz 20; Musielak/Voit/Borth § 323 Rz 6). Nach aA soll in entsprechender Anwendung von § 323 auch die Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel möglich sein (Kobl GRUR 88, 478, 480; B/L/A/H/Hartmann 77. Aufl § 323a Rz 16; Oetker ZZP 115 [2002], 3, 10 ff). Hierzu fehlt es jedoch zum einen an einer planwidrigen Regelungslücke, da der Schuldner durch die Möglichkeit, nachträglich entstandene Einwendungen mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen, in gleichem Umfang geschützt ist wie bei anderen Leistungsurteilen. Zudem ist das Unterlassungsurteil mit der Verurteilung nach § 258 zu künftig zu entrichtenden Leistungen auch nicht vergleichbar. Zwar bezieht sich auch das Unterlassungsurteil auf das künftige Verhalten des Schuldners. Seine Rechtskraft beschränkt sich aber auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und wirkt nicht wie bei der Prognoseentscheidung nach § 258 in die Zukunft. Da der Schuldner des Unterlassungsanspruchs nicht gehindert ist, den späteren Wegfall des Anspruchs als neue Tatsachenlage, über die das Gericht noch nicht zu entscheiden hatte, mit der Klage nach § 767 vorzubringen, bedarf es der Abände...

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