Rn 13

Bei Prozessvergleichen und vollstreckbaren Urkunden kann eine Anpassung verlangt werden, wenn sich die nach dem beiderseitigen Parteiwillen maßgebenden Verhältnisse erheblich geändert haben (BGH NJW 04, 3106, 3107; Köln FamRZ 05, 1755). Dabei können die Vertragspartner die Kriterien der Abänderbarkeit autonom bestimmen (BTDrs 16/6308, 258). Teilweise wird für die Wesentlichkeit der Änderung auch hier von einer 10 %igen Schwelle als Richtwert ausgegangen, die im Einzelfall, insb bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen aber auch niedriger anzusetzen sein kann (BGH NJW 86, 2054, 2055; Stuttg FamRZ 00, 377; Wieczorek/Schütze/Büscher § 323 Rz 116). Nach aA soll diese Grenze hier nicht eingreifen, sondern allein auf materiell-rechtliche Kriterien abzustellen sein (R/S/G § 158 Rz 37; Zö/G.Vollkommer § 323 Rz 48). Dieser Ansicht folgt auch der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zur Neuregelung des § 323a, wonach die Abänderbarkeit keiner Wesentlichkeitsgrenze unterliegt (BTDrs 16/6308, 258). Der BGH hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass sich die Abänderung des Prozessvergleichs nach neuem Recht allein nach materiell-rechtlichen Kriterien richtet und vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage durch Auslegung zu ermitteln ist, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Herabsetzung bzw. Befristung getroffen haben (BGHZ 186, 1 = NJW 10, 2349; NJW 12, 309; NJW 12, 1209, 1210; NJW 12, 2028). Sofern als Ergebnis der Auslegung feststeht, dass die Parteien eine spätere Änderung des Unterhalts ausschließen wollten, bedarf es dann jedoch grds der Prüfung, ob nach Treu und Glauben ein Festhalten am Vertrag der hierdurch betroffenen Partei nicht zuzumuten ist, mithin eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt (BGHZ 148, 368, 377 = NJW 01, 3618; NJW 04, 3106, NJW 12, 1209, 1211; NJW 12, 2028). Eine Neufestsetzung anstelle einer Anpassung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Berechnung im Vergleich nicht mehr nachvollziehen und der damalige Parteiwille nicht ermitteln lässt (BGH NJW 01, 2259, 2261 [BGH 03.05.2001 - XII ZR 62/99]).

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