Rn 11

Ein zwischen den Parteien vereinbarter Ausschluss der Abänderbarkeit findet seine Grenze dort, wo dieser einem unzulässigen Unterhaltsverzicht für die Zukunft gleichkäme (Hamm FamRZ 01, 1023). Ansonsten ist ein Ausschluss zum Nachteil des Unterhaltsschuldners grds möglich (Saarbr FuR 04, 245), es sei denn, der eigene Unterhalt des Verpflichteten ist nicht mehr gesichert (Zweibr FamRZ 82, 302 [OLG Zweibrücken 24.09.1981 - 6 UF 7/81]). Ein Verzicht auf die Abänderbarkeit ist aber nicht schon darin zu sehen, dass im Vergleich keine Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung niedergelegt wurden (BGH NJW 10, 440; zust Bosch FF 10, 124; Hoppenz FamRZ 10, 276). Sind sich die Parteien einig, dass mit dem Vergleich eine restlose und endgültige Regelung getroffen und damit eine spätere Abänderung wegen nicht vorhersehbarer Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse ausdrücklich ausgeschlossen werden soll, sollten sie dies ausdrücklich niederlegen und nicht lediglich die Anwendung des § 323a ausschließen (Viefhues/Steiniger ZNotP 10, 122, 126; Heinemann FamRB 10, 184, 187).

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