Rn 8

Von der Erstreckung der Rechtskraft zu unterscheiden ist der Fall, dass eine Entscheidung im Sinne einer Tatbestandswirkung von einer der Parteien zu respektieren ist (zB BSG MDR 88, 82), weil eine materiell-rechtliche (zB § 407 II BGB) oder prozessuale Norm (zB § 717 II) die Existenz einer rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Entscheidung als Tatbestandsmerkmal voraussetzt (s § 322 Rn 7).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge