Rn 43

Aus Zweckmäßigkeitsgründen, insb zur Verhütung von Verwirrung durch widersprechende Entscheidungen, ordnet das Gesetz in einigen Fällen an, dass ein ggü einem Beteiligten ergangenes Urt für und gegen alle an dem streitigen Rechtsverhältnis materiell Beteiligten wirkt, zB für und gegen alle Pfandgläubiger in § 856 IV. Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt ggü dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern nach § 183 InsO. Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urt ggü dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern § 178 III InsO. Ein nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Schuldners ergangenes Urt über eine Masseverbindlichkeit wirkt nicht zugunsten des persönlich in Anspruch genommenen Insolvenzverwalters (BGH NZI 22, 472 [BGH 17.03.2022 - IX ZR 216/20] Rz 25). Ein rechtskräftiges Urt, durch das bei einer AG ein Hauptversammlungsbeschluss oder die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung für nichtig erklärt wird, wirkt nach §§ 248, 252 AktG für und gegen alle Aktionäre, den Vorstand und den Aufsichtsrat (BGHZ 132, 278, 285; Fleischer/Eschwey DB 18, 810, 815) bzw für und gegen alle Genossen nach §§ 51 V, 96, 111 GenG, Gesellschafter § 75 II GmbHG. Für Klagen nach § 48 III WEG aF war umstritten, ob eine über § 325 hinausgehende Rechtskrafterstreckung (hM umf dazu Schlecht/Skauradszun NZM 2013, 57) oder ein Fall der Interventionswirkung vorliegt (Lehmann-Richter ZWE 14, 385 mwN). Die Neuregelung in § 44 III WEG trifft eine differenzierte Regelung. Sie erstreckt die subjektive Rechtskraft sowohl eines der Klage stattgebenden als auch diese abweisenden Urteils in Beschlussklageverfahren auf alle Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger. Urteile in anderen Verfahren wirken dagegen, anders als nach geltendem Recht, nur in den Grenzen des § 325 für und gegen nicht an dem Prozess beteiligte Dritte (BTDrs 19/18791, 83f).

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