Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
a) Aufschiebende Bedingung.
Rn 19
Da die Rechtskrafterstreckung nach § 325 I nicht eintritt, wenn die Rechtsnachfolge vor Rechtshängigkeit erfolgt (Ausnahmen s Rn 16 ff), stellt sich im Falle einer aufschiebend bedingten Verfügung über den streitbefangenen Gegenstand nach § 158 I BGB die Frage, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. Im zivilprozessualen Schrifttum wird richtigerweise ganz überwiegend der Bedingungseintritt für maßgebend gehalten, so dass das rechtskräftige Urt für und gegen den Rechtsnachfolger wirkt, wenn die Bedingung nach Rechtshängigkeit eintritt (MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 48). Dafür spricht, dass der Rechtserwerb nach materiellem Recht erst mit dem letzten Teilakt und damit mit dem Bedingungseintritt wirksam wird. Die im bürgerlich-rechtlichen Schrifttum verbreitete Gegenauffassung stellt auf den Zeitpunkt des bedingten Rechtsgeschäfts ab und nimmt eine Rechtskrafterstreckung immer dann an, wenn dieses zeitlich vor Rechtshängigkeit liegt. Auf den späteren Bedingungseintritt soll es nicht mehr ankommen, da der Erwerber bereits ein Anwartschaftsrecht erworben habe und sich der Rechtserwerb ohne weiteres Zutun des Veräußerers erfüllen könne (MüKoBGB/Westermann § 161 Rz 15). Folgt man dieser Ansicht, müsste der Gegner in der Zeit zwischen bedingter Veräußerung und Bedingungseintritt gegen den Veräußerer und den Erwerber vorgehen, um eine ggü beiden wirkende Entscheidung zu erlangen. Eine solche Streitgenossenschaft ist aber mit der Systematik der §§ 265, 325 nicht zu vereinbaren (St/J/Althammer § 325 Rz 25; Wieczorek/Schütze/Büscher § 325 Rz 25), die eine Prozessführung entweder durch den ursprünglichen Rechtsinhaber oder aber dem Dritten vorsehen, wenn die Parteien dem zustimmen. Entsprechendes gilt für die Bestimmung eines Anfangstermins (§ 163 BGB).
Rn 20
Zu beachten ist aber, dass für den wichtigsten Fall des aufschiebend bedingten Rechtsgeschäfts, den Erwerb unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB, eine Rechtsnachfolge und damit eine Rechtskrafterstreckung nach § 325 I unabhängig von der Frage des Bedingungseintritts schon dadurch eintritt, dass der Erwerber bei Abschluss des bedingten Rechtsgeschäfts den Besitz der streitbefangenen Sache erlangt.
b) Auflösende Bedingung.
Rn 21
Im Falle einer auflösend bedingten Übertragung eines Gegenstandes ist bis zum Eintritt der Bedingung der Zwischenerwerber Vollrechtsinhaber. Erfolgt der Bedingungseintritt nach Rechtshängigkeit wirken daher für und gegen ihn ergangene rechtskräftige Entscheidungen auch zu Gunsten und zu Lasten des Rückerwerbers (hM Musielak/Voit/Musielak § 325 Rz 8; Zö/G.Vollkommer § 325 Rz 18; Wieczorek/Schütze/Büscher § 325 Rz 25; St/J/Althammer § 325 Rz 26; MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 49). Die Gegenauffassung betrachtet den Rückerwerber bei einer auflösenden Bedingung nicht als Rechtsnachfolger iSd § 325 und lehnt dementsprechend eine Rechtskrafterstreckung des vor Eintritt der auflösenden Bedingung gegen den Zwischenerwerber angestrengten Prozesses ab (MüKoBGB/Westermann § 161 Rz 18; St/J/Leipold 22. Aufl. § 325 Rz 24; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 325 Rz 29). Entsprechendes gilt für die Bestimmung eines Endtermins (§ 163 BGB).
c) Genehmigung.
Rn 22
Hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von einer Genehmigung ab, kommt es entsprechend den Überlegungen zur aufschiebenden Bedingung auf den Zeitpunkt der Genehmigung an. Liegt diese nach Rechtshängigkeit, wirkt das Urt auch für und gegen den Erwerber als Rechtsnachfolger. Dabei ist unerheblich, dass die Genehmigung zurückwirkt, da vorher getroffene anderweitige Verfügungen nach § 184 II BGB nicht unwirksam werden (BGH NJW 96, 156, 158; Wieczorek/Schütze/Büscher § 325 Rz 28).
d) Anfechtung.
Rn 23
Fällt der streitbefangene Gegenstand aufgrund erfolgreicher Anfechtung wieder an den ursprünglichen Rechtsinhaber zurück, so ist dieser nicht als Rechtsnachfolger des Zwischenerwerbers anzusehen (BGH NJW 08, 2852, 2855 [BGH 13.06.2008 - V ZR 114/07]; Zö/G.Vollkommer § 325 Rz 18; Wieczorek/Schütze/Büscher § 325 Rz 28; St/J/Althammer § 325 Rz 26; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 325 Rz 29), da sein Rechtserwerb wegen der Ex-tunc-Wirkung der Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist.