Rn 38

Der Betriebsübergang nach § 613a BGB stellt einen Sonderfall der Vertragsübernahme dar. Eine von einem Arbeitnehmer erwirkte rechtskräftige Entscheidung ggü dem alten Arbeitgeber wirkt daher auch ggü dem neuen Inhaber, auf den der Betrieb bzw der Betriebsteil übergegangen ist (BAG NJW 77, 1119 [Ls] = AP Nr. 1 zu § 325 mit Anm Leipold; NJW 98, 331, 332; NJW 10, 2909 [BAG 18.05.2010 - 1 AZR 864/08] stRspr).

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