Rn 1

Die Vorschrift schließt eine Lücke bei der Rechtskrafterstreckung auf Dritte. Da der Nacherben nicht Rechtsnachfolger des Vorerben, sondern des Erblassers ist, findet § 325 I auf ihn keine Anwendung. Dennoch ist die Erstreckung der Rechtskraft des zwischen dem Vorerben und einem Dritten ergangenen Urteils bei Streitigkeiten über Nachlassverbindlichkeiten oder Nachlassgegenstände für den Nacherben bzw den Dritten sinnvoll und aus Gründen der Prozessökonomie angebracht.

I. Regelungsinhalt.

 

Rn 2

Die Regelung des § 326 ist dem § 325 I nachgebildet. Sie unterscheidet zwischen der Rechtskraftwirkung zu Gunsten des Nacherben (Abs 1) und der Rechtskraftwirkung zu Lasten des Nacherben (Abs 2) sowie nach der Stellung des Rechtsvorgängers als befreiter bzw nicht befreiter Vorerbe.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Die Vorschrift gilt nur für den Fall der Nacherbfolge, nicht im Verhältnis des scheinbaren oder vorläufigen zum endgültigen Erben. Zwar ähneln sich die Fälle insofern, als auch der endgültige Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht der vorläufigen Erben ist. Dennoch ist der endgültige Erbe an rechtskräftige Urteile, die in Aktiv- oder Passivprozessen des Scheinerben ergangen sind, nicht gebunden (BGHZ 106, 359, 364 = NJW 89, 2885). Die Stellung des vorläufigen Erben vor Ausschlagung nach § 1959 BGB ist mit der des Vorerben nicht vergleichbar. Eine entsprechende Anwendung des § 326 für den Fall dringlicher Prozessführung nach § 1959 II BGB ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht anzuerkennen (Wieczorek/Schütze/Büscher § 326 Rz 2; aA MüKoZPO/Gottwald § 326 Rz 4; Musielak/Voit/Musielak § 326 Rz 4). Weiterhin ist nach § 326 nur einschlägig im Verhältnis des Nacherben zum Vorerben. An ein gegen den Erblasser ergangenes Urt ist der Nacherbe bereits nach § 325 I gebunden.

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