Rn 30

Umstritten ist die Behandlung der pre-trial-discovery des US-amerikanischen Zivilprozessrechts. Der BGH nimmt nicht generell einen Verstoß gegen den prozessualen ordre public an, da die bloße Möglichkeit, dass hierbei eine nach deutschem Prozessrecht unzulässige Ausforschung erreicht wird, die Voraussetzungen des § 328 I Nr 4 nicht erfülle. Es bedarf daher stets einer Einzelfallprüfung, ob die Verwertung der Beweisergebnisse aus der pre-trial-discovery mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts und dem Wert der gerichtlichen Wahrheitsfindung offensichtlich unvereinbar ist (BGHZ 118, 312 = NJW 92, 3096; umf hierzu Roffman/Emer/Kräft GWR 18, 343; aA Wieczorek/Schütze/Schütze § 328 Rz 47). Auch sonstige Verfahrensabweichungen, wie eine unterschiedliche Gestaltung der Beweisaufnahme (cross-examination), fehlende Mündlichkeit, das Verfahren vor einer Jury oder die Kostentragung unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen (BGHZ 118, 312 = NJW 92, 3096; BVerfG RIW 07, 211), sind für sich gesehen keine Aspekte, die einen Verstoß gegen den ordre public begründen (Wieczorek/Schütze/Schütze § 328 Rz 47; St/J/Roth § 328 Rz 112).

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