Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
Rn 2
Die Vorschrift gilt nur für Sachentscheidungen eines Gerichts in Zivilsachen. Nicht anerkennungsfähig sind folglich Zwischenurteile über prozessuale Fragen. Aus § 723 II 1 wird gefolgert, dass nach dem geltenden ausl Prozessrecht formelle Rechtskraft eingetreten sein muss (Musielak/Voit/Stadler § 328 Rz 5). Diese Vorschrift besagt jedoch nur, dass eine vorläufige Vollstreckbarkeit zur Erstreckung der Vollstreckbarkeitswirkung im Inland nicht genügt (BGH NJW 86, 1440 [BGH 06.11.1985 - IVb ZR 73/84]; BGH NJW 93, 1270 [BGH 15.10.1992 - IX ZR 231/91]; s § 722 Rn 4). Endgültige Sachentscheidungen sind auch Abänderungsurteile, Versäumnisurteile, Vollstreckungsbescheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse, nicht hingegen Vorbehaltsurteile.
Rn 3
Wegen ihrer Vorläufigkeit wird auch Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz tw die Anerkennungsfähigkeit versagt (BGH NJW-RR 07, 1573; Musielak/Voit/Stadler § 328 Rz 5; aA Gottwald FamRZ 87, 780), es sei denn, dass die Hauptsache vorweggenommen wurde (Anders/Gehle/Schmidt ZPO § 328 Rz 11; ThoPu/Hüßtege § 328 Rz 2) oder sie nach erststaatlichem Recht ausnahmsweise geeignet sind, die Streitsache de facto endgültig zu erledigen (Zö/Geimer § 328 Rz 70; St/J/Roth § 328 Rz 56). Die Vorschrift des § 922 I 1 gibt jedoch zu erkennen, dass Maßnahmen deutscher Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz Anerkennung im Ausland anstreben. Da die Anerkennung im Ausland regelmäßig nur dann erwartet werden kann, wenn Gegenseitigkeit besteht (vgl Nr 5), müssen entsprechende Maßnahmen ausl Gerichte auch im Inland anerkennungsfähig sein, jedenfalls dann, wenn dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt wurde (zutr Stürner ZZP 125 [2012], 3, 21 ff). Dem entspricht es, dass auch im Geltungsbereich des Art 32 EuGVO die Anerkennung von Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz vorgesehen ist (EuGHE 95, I-2113 – Hengst/Campese; BGH NJW-RR 07, 1573 [BGH 21.12.2006 - IX ZB 150/05]), jedenfalls soweit die Entscheidungen nach Anhörung des Antragsgegners ergangen sind (umf dazu Wieczorek/Schütze/Schütze § 328 Rz 78).
Rn 4
Des Weiteren sind nur Entscheidungen eines Gerichts anerkennungsfähig, also einer ›mit staatlicher Autorität bekleideten Stelle, die nach den in Frage kommenden ausl Gesetzen auf Grund eines prozessualen Verfahrens zur Entscheidung von privatrechtlichen Streitigkeiten berufen ist‹ (BGHZ 20, 323, 329 = NJW 56, 1436; Zimmermann § 328 Rz 4). Damit sind Entscheidungen der Verwaltung (anders: Art 7 § 1 FamRÄndG, ab 1.9.09: §§ 107, 108 FamFG) oder von Schiedsgerichten (zur Anerkennung von Schiedssprüchen §§ 1059 ff) nicht nach § 328 anerkennungsfähig. Der Begriff der Zivilsache ist als Gegenbegriff zu öffentlich-rechtlichen, einschließlich der strafrechtlichen Angelegenheiten weit auszulegen.