Rn 32

Verfügungen müssen nach § 29 I nicht verkündet werden. Die §§ 310 und 311 finden daher keine Anwendung. Erfolgt dennoch eine Verkündung, ist gem § 329 I 2 die Vorschrift des § 312 entsprechend anzuwenden. Für die Wirksamkeit der Verkündung kommt es dabei nicht auf die Anwesenheit der Parteien an (MüKoZPO/Musielak § 329 Rz 16).

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