Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
Rn 12
Obwohl § 329 bzgl der äußeren Gestaltung von Beschlüssen keine Regelung trifft, ist § 313 auf diese entsprechend anzuwenden (BGH NJW 01, 1653 [BGH 24.01.2001 - XII ZB 75/00]). Dies gilt insb für urteilsvertretende und verfahrensbeendende Beschlüsse (Hamm OLGR 99, 13; Köln BB 01, 1499 [OLG Köln 03.04.2001 - 25 W 2/00]) und Vollstreckungstitel. Bei diesen ist ein volles Rubrum erforderlich (Brandbg Rpfleger 98, 208 [OLG Düsseldorf 22.12.1997 - 3 W 159/97], Zö/Feskorn § 329 Rz 39 f). Im Übrigen kann das Rubrum auch abgekürzt sein, solange die Bezeichnung der Parteien feststeht (BGH NJW-RR 08, 367 [BGH 16.10.2007 - VI ZB 65/06]; NJW 03, 3136). Für die Entscheidungsformel gilt, dass diese verständlich und ggf vollstreckbar sein muss (Anders/Gehle/Becker ZPO § 329 Rz. 15; Musielak/Voit/Musielak § 329 Rz 19). Ein Tatbestand ist immer erforderlich, wenn der Beschl der Rechtsbeschwerde unterliegt. Ergibt sich der Tatbestand bereits aus der rechtlichen Bewertung, ist er entbehrlich. Werden Beschlüsse mit einem Tatbestand versehen, ist dieser von den Gründen deutlich abzusetzen (HK-ZPO/Saenger § 329 Rz 4). Hinsichtlich der Beweiskraft des Tatbestandes s die nachfolgende Rn 13. Regelmäßig bedürfen Beschlüsse, obwohl dies nicht ausdrücklich durch § 329 vorgeschrieben wird, einer Begründung. Dies folgt einerseits bereits aus dem Gesetz (zB § 922 Abs 1 S 2) und für die rechtsmittelfähigen Beschlüsse aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Frankf OLGR 06, 114; Musielak/Voit/Musielak § 329 Rz 5). Nicht verfassungsrechtlich geboten ist die Begründung bei unanfechtbaren Beschlüssen (BVerfG NJW 11, 1497 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]; BAG NJW 12, 2460 [BAG 07.02.2012 - 8 AZA 53/11 (F)]). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Richter bei seiner Entscheidung vom eindeutigen Wortlaut des Gesetzes abweicht und die Gründe hierfür den Parteien nicht bereits bekannt oder zumindest erkennbar sind. In diesen Fällen bedürfen auch unanfechtbare Beschlüsse einer Begründung, da das Willkürverbot des Art 3 I, 20 III GG zu beachten ist (BVerfG NJW 93, 1909; 94, 574 [BVerfG 08.12.1992 - 1 BvR 326/89]; 98, 3484 [BVerfG 04.04.1998 - 1 BvR 968/97]). Auf der anderen Seite kann auch bei rechtsmittelfähigen Beschlüssen in besonderen Konstellationen eine Begründung entbehrlich sein, und zwar dann, wenn die Begründung bereits unmittelbar aus dem Gesetz folgt, auf gefestigter Rspr basiert oder dem Streitstoff unmittelbar zu entnehmen ist (Frankf Rpfleger 84, 477; BayObLG NJW-RR 91, 187; Karlsr FamRZ 91, 90). Eine fehlende Begründung kann grds im Nichtabhilfebeschluss nachgeholt werden. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Beschlüsse, die der sofortigen Beschwerde unterliegen (ThoPu/Reichold § 329 Rz 10). Die Begründung hat alle Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen, die für die Rechtsverfolgung wesentlich sind (BVerfG NJW 78, 989; NJW 82, 30 [BVerfG 21.10.1981 - 1 BvR 1024/79]; NJW 91, 2757; Zö/Feskorn § 329 Rz 27). Die Parteien können auch auf die Gründe verzichten. Allerdings ist ein Verzicht der Parteien auf die Begründung nicht möglich, solange der Beschl anfechtbar ist. Erst nach einem wirksamen Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch wirksam auf die Begründung des anfechtbaren Beschl verzichtet werden (Schlesw MDR 97, 1154; HK-ZPO/Saenger § 329 Rz 7). Zu beachten ist hier, dass nach herrschender Auffassung in dem Verzicht auf Entscheidungsgründe nicht auch ein Verzicht auf die mögliche Einlegung von Rechtsmitteln zu sehen ist (Hamm NJW-RR 00, 212 [OLG Hamm 04.06.1999 - 9 W 9/99] mwN, Schlesw MDR 97, 1154 [OLG Schleswig 07.08.1997 - 2 W 86/97]; aA Köln MDR 02, 109; Celle OLGR 01, 181; Hamm MDR 89, 919). Mit Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess müssen ab 1.1.14 auch alle anfechtbaren Beschlüsse entsprechend der Regelung des § 232 nF eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (zu den Folgen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung BGH NJW-RR 12, 1025 [BGH 13.06.2012 - XII ZB 592/11]). Der Beschl ist vom Gericht zu unterschreiben. Zu den Einzelheiten zur Unterschrift s Rn 14.