Rn 35

Die Vorschrift gilt nicht für Verfügungen (Musielak/Voit/Musielak § 329 Rz 22). Jedoch ist richtigerweise trotz fehlender Bindung des Gerichts ein gewisser Vertrauensschutz zu beachten, so dass man einer Partei eine ihr günstige Rechtsposition, etwa im Fall einer gewährten Fristverlängerung, nicht durch Abänderung einer Verfügung nachträglich wieder entziehen kann (Rimmelspacher FS Gaul 97, 553, 564; Zö/Feskorn § 329 Rz 52; Wieczorek/Schütze/Rensen § 329 Rz 29).

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