Rn 17

Die Vorschrift findet grds auch auf Beschlüsse Anwendung, da sie einen allgemeinen, auf Beschlüsse übertragbaren Rechtsgedanken enthält (BVerfGE 29, 45; BayObLG NJW-RR 89, 720 [BayObLG 03.03.1989 - BReg 1b Z 3/89]). Offenbare Unrichtigkeiten in Beschlüssen können vAw berichtigt werden. Typische Anwendungsfälle sind die Berichtigung des Rubrums (BGH NJW-RR 95, 574 [BGH 19.10.1994 - I ZB 7/94]) oder die Beseitigung von Rechenfehlern in Kostenfestsetzungsbeschlüssen (Hamm MDR 77, 760; VG Hannover Rpfleger 90, 388; München Rpfleger 92, 217 [OLG Düsseldorf 18.11.1991 - 3 Ws 616/91]).

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