Rn 1

§ 32a beruht auf der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, dass bei umweltbezogenen Schadensersatzprozessen die Aufklärung des Sachverhaltes am Ort der Anlage sachnäher und kostengünstiger erfolgen kann (Prinzip der Sachnähe; Pfeiffer ZZP 106, 159, 160). Durch die Ausgestaltung als ausschließlicher Gerichtsstand und internationale Zuständigkeitsregelung wird zudem dem ordnungspolitischen Regelungsanliegen des Gesetzgebers, dass über die Zuständigkeitsregelung eine möglichst effektive und weitreichende Geltung der materiell-rechtlichen deutschen Umweltschutzstandards auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten herbeigeführt werden soll, Rechnung getragen (Pfeiffer ZZP 106, 159, 160).

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