Rn 9

Unabhängig von der dogmatischen Einordnung des Verhältnisses zwischen Zivilkammer und KfH (vgl dazu nur § 93 Rn 1 ff mwN) ist die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen (§§ 93 ff GVG) auch iRd Erhebung einer Widerklage zu beachten. Die KfH ist grds nur dann zur Entscheidung über die Widerklage befugt, wenn sowohl Klage als auch Widerklage in ihre Zuständigkeit fallen und die Klage bei der KfH ursprünglich rechtshängig geworden ist (vgl Zö/Schultzky Rz 19; Zö/Lückemann § 95 GVG Rz 2 sowie die Regelungen der §§ 97, 98, 99 GVG). Für die Zuständigkeitsspaltung und deren Folgen s näher Rn 33.

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