I. Das Versäumnisurteil gegen den Kläger.
Rn 14
Beantragt der Bekl das Versäumnisurteil und liegen die erforderlichen Voraussetzungen vor, so muss das Gericht die Klage durch Versäumnisurteil abweisen. Ein Ermessensspielraum steht ihm nicht zu. Der Inhalt der Entscheidung ergibt sich aus § 313b. Der Tenor des Urteils nach § 330 lautet auf Abweisung der Klage; nur in Ehesachen ist die Entscheidung (Beschluss gem § 116 FamFG) dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt (§ 130 I FamFG – zum FamFG iÜ s.o. Rn 5). In Widerspruchsverfahren nach §§ 872 ff ist nach § 881 zu tenorieren. Die Verkündung ist vor schriftlicher Abfassung der Formel zulässig (§ 311 II 3).
Rn 15
Tatbestand und Gründe sind grds entbehrlich (§ 313b). Rechtliche Ausführungen zum Anspruchsgrund sind reine obiter dicta und sollten unterbleiben, weil die Klageabweisung ohne Sachprüfung erfolgt (BGHZ 35, 338, 341) und das Gericht auch eine nach Aktenlage begründete Klage abweisen muss.
Rn 16
Das Urt ist nach § 313b I 2 als Versäumnisurteil zu bezeichnen, was aber nicht darüber entscheidet, ob ein Versäumnis- oder ein kontradiktorisches Urt vorliegt. Ausschlaggebend ist der objektive Inhalt des Urteils (RGZ 50, 384, 388; 90, 42, 43; BGH VersR 84, 1099, 1100; NJW 99, 583, 584). Eine Klageabweisung als unzulässig wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung ist ein kontradiktorisches Urt, selbst wenn es als Versäumnisurteil erlassen worden ist (BGH NJW 99, 583, 584 [BGH 03.11.1998 - VI ZB 29/98]).
Rn 17
Das Versäumnisurteil hat nach § 232 S 1 eine Belehrung über den Einspruch, das anzurufende Gericht sowie über die einzuhaltende Form und Frist des Einspruchs zu enthalten. Dies gilt nach § 232 S 2 – anders als sonst – auch in den Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Bei unterlassener oder fehlerhafter Belehrung wird nach § 233 S 2 vermutet, dass die Partei ohne ihr Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist verhindert gewesen sei (dazu § 339 Rn 7).
II. Das Prozessurteil gegen den Kläger.
Rn 18
Eine Klageabweisung nach § 330 darf nur ergehen, wenn die Prozessvoraussetzungen vorliegen; was vAw zu prüfen ist (OGHZ 1, 354, 355; Münzberg AcP 159, 41, 52 f). Fehlt es an den Sachurteilsvoraussetzungen und kann der Mangel nicht behoben werden (vgl hierzu im Zusammenhang mit Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Partei BGH MDR 21, 1081 [BGH 08.07.2021 - III ZR 344/20]), ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif und die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (BGH NJW-RR 86, 1041; GRUR-RR 01, 48; München OLGZ 88, 488, 490; Schlesw SchlHA 09, 334, 335; aA früher RGZ 50, 384, 386; 140, 77, 78; offengelassen in RGZ 159, 357, 358; nun auch hM in der Lit: MüKoZPO/Prütting Rz 20; Musielak/Voit/Stadler v § 330 Rz 12; St/J/Bartels v § 330 Rz 26; Wieczorek/Schütze/Büscher § 330 Rz 9; ThoPu/Seiler Rz 3; Anders/Gehle/Anders ZPO Rz 6; Braun ZZP 93, 443, 463 Fn 73). Der hM ist zuzustimmen, da über eine unzulässige Klage kein der Rechtskraft fähiges Sachurteil ergehen darf (vgl BGH NJW 61, 2207 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 201/58] für ein VU gegen den Bekl).
Rn 19
Vor dem Prozessurteil ist dem säumigen Kl Gelegenheit zu geben, zu den Bedenken gegen die Zulässigkeit Stellung zu nehmen (BGH NJW-RR 86, 1041); das rechtliche Gehör kann vor oder auch nach dem Termin, muss aber vor der Entscheidung gewährt werden.
Rn 20
Beantragt der Bekl Entscheidung durch Versäumnisurteil, so darf das Gericht nicht durch kontradiktorisches Endurteil gegen den Kl entscheiden, selbst wenn es einen Fall der Säumnis – zB wegen teilweisen Verhandelns des Kl – nicht für gegeben hält (Kobl NJW-RR 91, 1087 [OLG Koblenz 21.06.1990 - 5 U 86/90]). In solchen Fällen hat das Gericht nach § 139 I 2 den Bekl auf den sachdienlichen Antrag – in diesem Fall auf Klageabweisung durch Endurteil nach § 300 I – hinzuweisen.
III. Entscheidungen des Gerichts nach § 251a.
Rn 21
Erscheint der Kl nicht und stellt der Bekl gleichwohl nicht den Antrag auf Entscheidung durch Versäumnisurteil, so liegt darin ein Nichtverhandeln, mit der Folge, dass auch er nach § 333 säumig wird und das Gericht die in § 251a vorgesehenen Entscheidungsmöglichkeiten hat (Zweibr FamRZ 83, 1154, 1155). Hierbei sollte das Gericht prüfen, ob der Bekl nicht gute Gründe für sein Verhalten hat, die eine Vertragung nach § 227 I rechtfertigen, bevor es gegen den Willen beider Parteien vAw nach Lage der Akten entscheidet (§ 251a I) oder das Ruhen des Verfahrens (§ 251a III) anordnet (Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 4 ff).