Rn 3
Die Vorschriften über das Versäumnisurteil setzen die Obliegenheit der Parteien zur Mitwirkung im Verfahren durch Antragstellung und Beibringung von Tatsachen voraus. Sie sind unanwendbar in allen Verfahren, in denen der Untersuchungsgrundsatz gilt. Die §§ 330 ff galten daher in den Verfahren nach dem FGG – auch den sog echten Streitsachen – nicht (Bassenge/Roth Einl Rz 53; Jansen/v. König/v. Schuckmann, 3. Aufl, vor §§ 8–18 Rz 69). In den Streitigkeiten nach der ZPO sind die §§ 330 ff anwendbar, wenn auf Grund mündlicher Verhandlung (§ 128 I) und nicht im schriftlichen Verfahren (§ 128 II, III) entschieden wird. § 331 III macht hiervon eine Ausnahme, in dem er das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren zulässt.
Rn 4
Unmittelbar einschlägig sind die §§ 330 ff für erstinstanzliche Verfahren nach der ZPO vor den Landgerichten und gem der Verweisung in § 495 vor den Amtsgerichten. Dies bezieht sich auch auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem den §§ 916 ff, soweit mündlich verhandelt worden ist (vgl MüKoZPO/Drescher § 922 Rz 23). Für die Rechtsmittelinstanzen gelten besondere, an das Nichterscheinen oder Nichtverhandeln des Rechtsmittelklägers oder -beklagten anknüpfende Bestimmungen (§§ 539, 555, 565), wobei die Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren sinngemäß anzuwenden sind. Das das Rechtsmittel zurückweisende Versäumnisurteil ist jedoch entgegen der hM (dazu § 539 Rn 10; wie hier Stamm ZZP 09, 399, 417) nur ein auf die Zurückweisung des Rechtsmittels lautendes Prozessurteil, so dass sich die materielle Rechtskraft (§ 322 I) nach dem Inhalt des (rechtskräftig gewordenen) erstinstanzlichen Urteils bestimmt.
Rn 5
Für die Verfahren nach dem FamFG gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren grds nicht. Sie sind jedoch auf Grund der allg Verweisung in § 113 I 2 FamFG auf die ZPO für die Ehesachen und die Familienstreitsachen (nach § 112 FamFG sind dies Unterhalts-, Güterrechts- und sonstige Familiensachen) entsprechend anzuwenden, nach § 51 II 3 FamFG jedoch nicht in Verfahren über einstw Anordnungen. In den Ehesachen ergeht eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller nach § 130 I FamFG nur mit der Rechtsfolge, dass der Antrag als zurückgenommen gilt (s iÜ § 331 Rn 2 und § 331a Rn 3); gegen den Antragsgegner ist eine Versäumnisentscheidung unzulässig (§ 130 II FamFG). In Baulandsachen kann nach § 227 III BauGB nur nach Lage der Akten, jedoch nicht durch Versäumnisurteil entschieden werden.