Rn 10

Ein Versäumnisurteil setzt den Prozessantrag der erschienenen Partei auf dessen Erlass voraus (HK-ZPO/Kießling, v § 330, Rz 8). Dieser Antrag ist von demjenigen auf Klageabweisung zu unterscheiden. Der Antrag zur Hauptsache kann aber dahin auszulegen sein, dass mit ihm zugleich die Entscheidung durch Versäumnisurteil beantragt wird (BGHZ 37, 79, 83; Kobl FamRZ 90, 894). Das Prozessgericht ist nach § 139 I gehalten, auf eine dem Begehren des Bekl entsprechende Antragstellung hinzuwirken und Zweifel zu klären (MüKoZPO/Prütting Rz 26; St/J/Bartels v § 330 Rz 14; Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 3).

 

Rn 11

Nach heute hM kann der Bekl gegen den säumigen Kl auch den Antrag auf eine Entscheidung durch Prozessurteil stellen (Musielak/Voit/Stadler Rz 2; St/J/Bartels/Rz 6; ThoPu/Reichold Rz 3). Eine solche Befugnis ist einzuräumen, weil das Gericht so entscheiden muss, wenn es an einer unverzichtbaren Prozessvoraussetzung fehlt (dazu Rn 18). Der Bekl kann ein die Instanz beendendes Sachurteil gegen den säumigen Kl nur erreichen, indem er nach § 331a eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt (MüKoZPO/Prütting Rz 26; Musielak/Voit/Stadler Rz 3; St/J/Bartels v § 330 Rz 31).

 

Rn 12

Schließlich kann sich der Bekl dazu entschließen, angesichts der Säumnis des Klägers den Antrag auf ein Versäumnisurteil nicht zu stellen. Das hat allerdings zur Folge, dass er selbst säumig wird und dem Gericht die Entscheidungsmöglichkeiten nach § 251a eröffnet (Köln NJW-RR 91, 1022, 1023, Zweibr FamRZ 83, 1154, 1155; s Rn 21).

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