a) Die kontradiktorischen, die Instanz beendenden Urteile.
Rn 22
Die nicht auf der Säumnis des Bekl beruhende Abweisung der Klage erfolgt durch Endurteil nach § 300 I, für das die allgemeine Vorschrift über die Form und den Inhalt gerichtlicher Urt gilt (§ 313). Urteile nach Abs 2 Alt 2 gegen den Kl, die nur nach einem richterlichen Hinweis nach § 139 II ergehen dürfen, setzen eine mündliche Verhandlung mit einer Antragstellung des Kl voraus (Kobl NJW-RR 91, 1087, 1088 [OLG Koblenz 21.06.1990 - 5 U 86/90] – aA für die Fälle des § 700 VI Siemon Jus 08, 605, 606; MüKoZPO/Schüler § 700 Rz 43; Zö/Vollkommer § 700 Rz 14). Sie kommen in zwei Fällen in Betracht.
aa) Das klageabweisende Prozessurteil.
Rn 23
Das Gericht hat vor Erlass des Versäumnisurteils zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Sachentscheidung vorliegen (BGHZ 73, 87, 90; 112, 367, 371). Führt das zu dem Ergebnis, dass es an einer für den Erlass eines Sachurteils notwendigen Voraussetzung – wie zB an der Prozessführungsbefugnis des Kl (BGH NJW-RR 86, 1041) oder an der Prozessfähigkeit des Bekl (BGH NJW 61, 2207 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 201/58]; München NJW-RR 89, 255 [OLG München 08.11.1988 - 18 U 3469/88]) – fehlt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (s § 330 Rn 18, 19). Das Gleiche gilt, wenn der Kl die Nachweise zur Behebung eines solchen Mangels nach § 335 I Nr. 1 endgültig nicht beibringt (St/J/Bartels § 335 Rz 2; Zö/Herget § 335 Rz 2). Ist der Mangel behebbar, ist der Prozessantrag auf Erlass des Versäumnisurteils durch Beschl nach § 336 zurückzuweisen (s Rn 25). Sind konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Prozessunfähigkeit einer Partei vorliegen könnte, so hat das Gericht wegen dieser eine Prozessvoraussetzung betreffenden Frage vAw (vgl § 56) Beweis zu erheben (vgl BGH MDR 21, 1081 [BGH 08.07.2021 - III ZR 344/20] Rz 13).
bb) Das klageabweisende Sachurteil.
Rn 24
Liegen zwar die Prozessvoraussetzungen vor, ist der Klageantrag aber nach dem eigenen Vorbringen des Kl nicht gerechtfertigt, ist die Klage gem. § 331 II Hs 2 (als unbegründet) abzuweisen (vgl BGH NJW 02, 376, 377 [BGH 12.07.2001 - I ZR 89/99]). Da die Entscheidung auf der Unschlüssigkeit der Klage beruht, ergeht sie durch ein zu begründendes Endurteil nach § 300 I (HK-ZPO/Kießling Rz 9; St/J/Bartels Rz 29; Zö/Herget Rz 15).
b) Der den Prozessantrag zurückweisende Beschluss (§ 336).
Rn 25
Liegen die in § 335 I Nr 1 bis 3 oder 5 benannten Gründe vor, so hat das Gericht – wenn der Kl nicht Vertagung anregt, sondern Versäumnisurteil beantragt – den Prozessantrag zurückzuweisen und nach Ablauf der Frist für die sofortige Beschwerde (§ 336 I 1 iVm § 569 I 1) neuen Termin anzuberaumen. Dasselbe gilt nach hM (s § 337 Rn 11) auch dann, wenn aus den in § 337 genannten Gründen vertagt wird.