1. Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten.
Rn 36
Form und Inhalt der Entscheidung entsprechen grds dem nach mündlicher Verhandlung ergangenen Versäumnisurteil (Rn 15). Im Rubrum sind der Erlass der Entscheidung im schriftlichen Vorverfahren (Bergerfurth JZ 89, 296, 300 [BAG 16.03.1988 - 7 AZR 587/87]) und der Tag der Übermittlung an die Geschäftsstelle zu vermerken. Diese hat zur Folge, dass eine danach eingehende Verteidigungsanzeige dem Erlass des Versäumnisurteils nicht mehr entgegensteht. Erlassen ist das nicht zu verkündende Versäumnisurteil jedoch erst mit der Zustellung nach § 310 III 1 (Unnützer NJW 78, 985, 986; MüKoZPO/Musielak § 318 Rz 7; St/J/Leipold § 310 Rz 27 Fn 48; aA mit Übergabe an Geschäftsstelle: LG Stuttg AnwBl 1981, 197, 198; Rau MDR 01, 794, 795; Anders/Gehle/Hunke ZPO § 318 Rz 4; HK-ZPO/Saenger § 318 Rz 6), die an beide Parteien erfolgt sein muss (BGH NJW 94, 3359, 3360 [BGH 05.10.1994 - XII ZB 90/94]). Bedeutsam ist dies insbesondere für die Berechnung der Einspruchsfrist gem § 339 (vgl § 339 Rn 2).
2. Entscheidungen gegen den Kläger.
Rn 37
Diese sind im schriftlichen Vorverfahren – wie sich im Umkehrschluss aus dem mit dem Justizmodernisierungsgesetz vom 30.8.04 (BGBl I 2198) eingefügten Abs 3 S 3 ergibt – nur noch in Bezug auf die Abweisung von Nebenforderungen zulässig, wenn der Kl zuvor darauf hingewiesen worden ist. Die Neuregelung hat den Meinungsstreit über die Zulässigkeit sog unechter Versäumnisurteile im schriftlichen Vorverfahren (dazu bejahend: Köln [20 ZS], OLGZ 89, 83, 84; Brandbg [4 ZS] NJW-RR 97, 1518 [OLG Brandenburg 04.07.1997 - 4 U 264/96]; verneinend: Köln [1 ZS], MDR 01, 954, 955; Brandbg [7 ZS] NJW-RR 99, 939 [OLG Brandenburg 18.02.1998 - 7 U 152/97]) erledigt und die Frage unter Berufung auf das Recht des Kl auf Anhörung in mündlicher Verhandlung nach Art. 6 I EMRK so – wie jetzt bestimmt – entschieden (BTDrs 15/1598, 17). Das ist zu respektieren (Knauer/Wolf NJW 04, 2857, 2861; Huber JuS 04, 873, 878; aA Stieper JR 05, 397, 400). Der Kläger kann gg die Abweisung der Nebenforderung Berufung einlegen, wenn die Berufungssumme erreicht ist; § 4 I gilt nicht, weil die Nebenforderung alleiniger Gegenstand des Rechtsmittels ist (s § 4 Rn 13; vgl auch Brandbg MDR 01, 588 [OLG Brandenburg 17.01.2001 - 7 U 151/00]).
3. Anberaumung eines Verhandlungstermins.
Rn 38
Die Terminsbestimmung wird erforderlich, wenn der Kl – insb nach einem Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seiner Klage – die Anberaumung eines Termins beantragt (Köln OLGZ 89, 83, 85). Sie ist ebenfalls geboten, wenn der Kl den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nicht stellt oder zurücknimmt (hM: MüKoZPO/Prütting Rz 48; Musielak/Voit/Stadler Rz 22; Anders/Gehle/Anders ZPO Rz 21; aA Kramer NJW 77, 1657, 1662; der auch hier § 251a anwenden möchte).