Rn 5

Für ein Urt nach Aktenlage gegen die säumige Partei ist § 251a II 1 anzuwenden. Dieses darf nur ergehen, wenn in der Instanz eine streitige mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Eine Güteverhandlung nach § 278 II genügt nicht, eine solche nach § 54 ArbGG nur bei Antragstellung (LAG Hamm Urt v 4.3.11 – 18 Sa 907/10, juris; sehr str, wie hier Musielak/Voit/Stadler Rz 4 mwN; aA LAG BaWü Urt v 5.3.20 – 17 Sa 11/19, juris Rz 55 ff). Jede Partei soll mindestens einmal in der Instanz von dem Gericht gehört worden sein, bevor in der Sache wegen unentschuldigten Ausbleibens ein Urt nach Aktenlage ergehen kann (RG JW 30, 141, 142; Püschel ZZP 51, 83, 85). Der nicht erschienenen Partei muss in dem früheren Termin die Möglichkeit eingeräumt gewesen sein, ihren Standpunkt vorzutragen und den Prozessstoff zu erörtern (Frankf Urt v 8.5.13 – 2 U 231/12, juris Rz 14). Die frühere Verhandlung kann vor einem anders besetzen Spruchkörper oder vor dem Einzelrichter stattgefunden haben (Jena ZZP 51, 83, 84). Auch nach Aufhebung und Zurückverweisung eines Urteils gem § 538 II, § 563 I 1 muss nicht neu mdl verhandelt worden sein, da das Verfahren vor und nach der Zurückverweisung eine Einheit bildet (BAG NJW 15, 365, 366; LAG Nürnberg Urt v 11.1.19 – 4 Sa 131/16, juris Rz 150). Verhandlungen im Urkundenprozess oder über den Anspruchsgrund sind dagegen keine geeignete Grundlage für Entscheidungen im Nachverfahren oder über die Höhe des Anspruchs (RGZ 149, 158, 160). Im Fall der Verwerfung eines Rechtsmittels bedarf es im Hinblick auf §§ 522 Abs 1, 552 iVm 128 Abs 4 keiner mündlichen Verhandlung (vgl LAG Schleswig-Holstein Urt v 10.3.22 – 5 Sa 267/21, juris; Musielak/Voit/Stadler Rz. 4).

 

Rn 6

Grundlage der Entscheidung ist die Aktenlage, wie sie sich aus dem gesamten schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien und dem Ergebnis einer Beweisaufnahme (vgl BGH NJW 02, 301, 302 [BGH 25.10.2001 - III ZR 43/01]) bei Antragstellung ergibt. Geänderte Sachanträge und neues Vorbringen stehen einer Entscheidung nicht entgegen; es sei denn, dass das Gericht auch nach § 138 III, IV nicht entscheiden kann, ob es sich um streitiges oder unstreitiges Vorbringen handelt, oder wenn die Anträge oder das tatsächliche Vorbringen der im Termin säumigen Partei nach § 335 I Nr 3 verspätet mitgeteilt worden sind (Volkmar JW 24, 345, 348). § 335 I Nr 3 ist nicht anzuwenden, wenn die säumige Partei sich zu dem Prozessstoff bereits erklärt hat (vgl RG JW 30, 141, 142; Ddorf NJW-RR 94, 892, 893).

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